2.1 Arbeitnehmer mit Belegschaftsaktien bzw. anderen Belegschaftswertpapieren

 

Rz. 15

Nach § 45b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG kann eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Arbeitnehmer beim BZSt einen Sammelantrag auf Erstattung von KapESt stellen, soweit es sich um Bezüge aus Belegschaftsaktien oder Erträge aus Wandelanleihen, Gewinnobligationen oder nicht beteiligungsähnlichen Genussrechten als Belegschaftswertpapiere handelt, wenn die Belegschaftsaktien bzw. -wertpapiere entweder von der Kapitalgesellschaft oder einem inl. Kreditinstitut bzw. einer inl. Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 KWG genannten Institute oder Unternehmen verwahrt werden und der Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft entweder eine gültige NV 1-Bescheinigung vorlegt (§ 44a EStG Rz. 44ff.) oder einen Freistellungsauftrag nach § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG erteilt (§ 44a EStG Rz. 18ff.). Diesen Sammelantrag kann auch ein von der Kapitalgesellschaft bestellter Treuhänder für die Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft stellen, und zwar auch dann, wenn die Belegschaftsaktien bzw. -wertpapiere von dem Treuhänder verwahrt werden (§ 45b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG).

 

Rz. 16

Werden die Belegschaftsaktien bzw. -wertpapiere in einem auf den Namen des Arbeitnehmers lautenden Wertpapierdepot bei einem inl. Kreditinstitut oder einer inl. Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 KWG genannten Institute verwahrt und hat der Arbeitnehmer dem depotführenden Institut eine NV 1-Bescheinigung vorgelegt oder einen Freistellungsauftrag nach § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG erteilt, wird die Erstattung der KapESt auf die Erträge aus den Belegschaftsaktien bzw. -wertpapieren nach § 44b Abs. 6 EStG von dem depotführenden Institut vorgenommen (zum vereinfachten Erstattungsverfahren § 44b EStG Rz. 74ff.).

 

Rz. 17

Nach § 45b Abs. 2 S. 2 EStG sind mit Arbeitnehmern i. S. d. Vorschrift nicht nur die gegenwärtig beschäftigten Arbeitnehmer, sondern auch frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft gemeint (gleich, ob diese inzwischen aus dem Erwerbsleben ausgeschieden oder jetzt bei einem anderen Arbeitgeber tätig sind), desgleichen gegenwärtig beschäftigte oder frühere Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesellschaft i. S. d. § 15 AktG verbundenen Unternehmens, d. h., wenn die Kapitalgesellschaft als Konzernobergesellschaft den Arbeitnehmern von Tochtergesellschaften Belegschaftsaktien bzw. -wertpapiere überlassen hat (§ 2 Abs. 2 des 5. VermBG).

 

Rz. 18

Nach § 45b Abs. 2 S. 3 EStG dürfen in den Sammelantrag nach § 45b EStG auch die Einnahmen aus jungen Aktien einbezogen werden, d. h. aus Aktien, die den Arbeitnehmern bei einer Kapitalerhöhung aufgrund ihres Bezugsrechts nach § 186 AktG aus den von der Kapitalgesellschaft überlassenen Belegschaftsaktien bzw. aufgrund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 207ff. AktG) zugeteilt worden sind. Reicht das Bezugsrecht aus den von der Kapitalgesellschaft überlassenen Belegschaftsaktien nicht zum Erwerb der jungen Aktie aus und erwirbt der Arbeitnehmer fehlende Bezugsrechte hinzu, kann auch die auf diese Weise erworbene Aktie in das Sammelantragsverfahren nach § 45b EStG einbezogen werden.

2.2 Genossenschaftsmitglieder

 

Rz. 19

Eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft kann aufgrund der gesetzlichen Neuregelung in § 44a Abs. 4b EStG (§ 44a EStG Rz. 91g), die eine Abstandnahme vom Steuerabzug erlaubt, keinen Sammelantrag nach § 45b EStG auf Erstattung von KapESt stellen. § 45b Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG ist durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011[1] mit Wirkung für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2011 zufließen, aufgehoben worden.

[1] BGBl I 2011, 2131.

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