Rz. 2

§ 45b EStG ist durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (AmtshilfeRLUmsG) v. 26.6.2013[1]aufgehoben worden. Das Erstattungsverfahren ist aufgrund der Ausweitung der Möglichkeiten zur Abstandnahme (§ 44a EStG Rz. 8ff.) und des Wegfalls des Erstattungsverfahrens gem. § 44b Abs. 1 bis 4 EStG (§ 44b EStG Rz. 2) obsolet geworden.

§ 45b EStG ist gem. § 52a Abs. 16c S. 5 EStG a. F. letztmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger vor dem 1.1.2013 zufließen.

[1] BGBl I 2013, 1809.

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