Rz. 1
Im Zusammenhang mit der Einführung des Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens, das an die Stelle des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens getreten ist, wurde § 45b EStG durch Gesetz v. 23.10.2000[1] in das EStG eingefügt. § 45b EStG sah Erleichterungen für die Erstattung der einbehaltenen und abgeführten KapESt aufgrund von Sammelanträgen vor, die in Vertretung des Anteilseigners bzw. Gläubigers der Kapitalerträge (zum Begriff Anteilseigner § 20 EStG a. F. Rz. 200f.) durch einen der in § 45b Abs. 2 EStG genannten Vertreter (Rz. 15ff.) gestellt werden. Die Norm ist in der Praxis nur noch für Altfälle relevant Rz. 2).
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