Rz. 61
Kapitalerträge aus einer stillen Beteiligung unterliegen nur dann nicht dem KapESt-Abzug, wenn es sich um eine atypische stille Gesellschaft handelt, der stille Gesellschafter somit als Mitunternehmer anzusehen ist und deshalb nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG bezieht, die nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG dem KapESt-Abzug unterliegen, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG (§ 15 EStG Rz. 250).
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