Rz. 33

Ist bei Gläubigern nach § 44a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 gem. § 44a Abs. 10 S. 1 Nr. 2 KapESt einbehalten und abgeführt worden, wird auf Antrag durch das FA, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Gläubigers befindet, die KapESt erstattet, wenn der Gläubiger die Voraussetzungen nach § 36a Abs. 1 bis 3 EStG erfüllt. Mit dieser Regelung wird ausweislich der Gesetzesbegründung dem Umstand Rechnung getragen, dass den steuerbegünstigten Anlegern die Dividendenerträge auch weiterhin steuerlich unbelastet zufließen sollen, wenn keine "Cum/Cum-Gestaltungen" vorliegen.[1]

Es bleibt nach dem Willen des Gesetzgebers den steuerbegünstigten Anlegern daher unbenommen, eine Erstattung der einbehaltenen Beträge bei ihrem zuständigen FA zu beantragen, wenn Cum/Cum-Gestaltungen nicht vorlagen. Die Finanzverwaltung kann nach der Gesetzesbegründung im Rahmen des Erstattungsverfahrens prüfen, ob die Voraussetzungen des § 36a EStG vorliegen – also ob die Nachweise zum wirtschaftlichen Eigentum, zur Mindesthaltedauer und zum Mindestwertänderungsrisiko durch den Gläubiger der Kapitalerträge erbracht werden.[2]

Sofern dies der Fall ist, kann eine – beim Steuerabzug zunächst unterbliebene – vollständige Befreiung von der KapESt erreicht werden. Die Änderung des § 44b EStG ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG in der am 1.1.019 geltenden Fassung erstmals für nach dem 31.12.2018 zufließende Kapitalerträge anzuwenden.

Zu den Voraussetzungen des § 36a EStG vgl. § 36a EStG Rz. 11ff.

[1] BT-Drs. 19/4455, 48.
[2] BT-Drs. 19/4455, 48.

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