Rz. 135

Die Abstandnahme vom Steuerabzug entbindet den zum Steuerabzug Verpflichteten nicht von der nach § 45a Abs. 1 EStG vorgeschriebenen Abgabe der KapESt-Anmeldung. In die KapESt-Anmeldung sind auch diejenigen Kapitalerträge einzubeziehen, die nach § 44a Abs. 1, 4, 5, 7, 8 oder 10 EStG nicht dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterworfen wurden. Dasselbe gilt für die Fälle des § 43 Abs. 2 EStG, in denen schon dem Grunde nach keine Steuerabführungsverpflichtung besteht. Nach § 45a Abs. 1 S. 3 EStG ist der Grund für die Nichtabführung anzugeben.

 

Rz. 136

In dem für die KapESt-Anmeldung zu verwendenden amtlichen Vordruck für die vor 2009 abzuführende KapESt waren für die Eintragung der Kapitalerträge, bei denen nach § 44a EStG vom Steuerabzug Abstand genommen wurde, eigens entsprechende Felder vorgesehen. Für ab 2009 erfolgende KapESt-Anmeldungen wurde auf den Ausweis einzelner Beträge und den Umfang der Abstandnahme nach § 44a EStG verzichtet, da nach Einführung einer Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge die anzumeldende KapESt ohnehin nicht mehr auf Basis der in der Anmeldung genannten Kapitalerträge plausibilisiert werden kann. Einer der Gründe dafür ist, dass sich nach § 43a Abs. 1 S. 2 EStG im Fall der KiSt-Pflicht und entsprechender Antragstellung durch den Anleger der KapESt-Satz ermäßigt (§ 43a EStG Rz. 16ff.). In der anzumeldenden KapESt sind Beträge, die um die KiSt gemindert sind, und ungeminderte Beträge enthalten.

 

Rz. 136a

In dem Vordruck für die KapESt-Anmeldung sind nur noch die Kapitalerträge nach Berücksichtigung der nach § 43 Abs. 2 EStG nicht KapESt-pflichtigen Erträge, nach Abstandnahme gem. § 44a EStG und nach Berücksichtigung der Verlustverrechnung zu beziffern, nicht hingegen der Umfang und der Grund für die Nichtbesteuerung durch den Steuerabzugsverpflichteten.

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