Rz. 108a

Es gilt allerdings eine Ausnahme für Konten/Depots für gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite unselbstständige Stiftungen, die für einen Treuhänder geführt werden. Diese Rechtsänderung ist durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011[1] mit Wirkung für Kapitalerträge, die der unselbstständigen Stiftung ab dem 1.1.2012 zufließen, in das EStG aufgenommen worden.

 

Rz. 108b

Neben den Stiftungen als juristischen Personen des Privatrechts existieren auch eine Vielzahl von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlich tätigen Vermögensmassen des Privatrechts ohne Rechtspersönlichkeit – die sog. unselbstständigen Stiftungen, deren Vermögen von Treuhändern verwaltet werden. Treuhänder können dabei natürliche oder auch juristische Personen sein.

Abweichend vom Privatrecht sind die unselbstständigen Stiftungen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG selbst KSt-Subjekte, können aber als solche nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG als gemeinnützige Vermögensmasse von der KSt befreit sein. In diesem Falle ergeht für die unselbstständige Stiftung ein KSt-Freistellungsbescheid und sie erhält auf Antrag auch eine NV-Bescheinigung, die aber bei Treuhandkonten/-depots nach der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage (Rz. 107) nicht zu einer Entlastung von der KapESt führte.

 

Rz. 108c

Die Abführung der einbehaltenen KapESt führt bei den oben genannten steuerbefreiten unselbstständigen Stiftungen zu einem Liquiditätsnachteil und deutlichem Mehraufwand im Vergleich zu den rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftungen. Die unselbstständigen Stiftungen müssen die Erstattung der einbehaltenen KapESt zur Vermeidung von sachlichen Härten aus Billigkeitsgründen beim FA beantragen.[2] Sie müssen dabei den Ablauf des Kj. abwarten, weil ihnen wegen möglicher Verlustverrechnung erst nach dem Jahresende die für den Billigkeitsantrag notwendige KapESt-Bescheinigung ausgestellt wird.

 

Rz. 108d

Um diesen Liquiditätsnachteil sowie den Mehraufwand zu vermeiden, bestimmt § 44a Abs. 6 S. 3, EStG, dass in den Fällen, in denen das Konto oder Depot durch einen Zusatz eindeutig als ein Konto oder Depot für die unselbstständige gemeinnützige Stiftung gekennzeichnet wird, wie bei rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftungen die Entlastung durch Abstandnahme vom Steuerabzug zulässig ist.

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