Rz. 57c

Kann nicht auf ein Giro-, Kontokorrent- oder Tagesgeldkonto des Gläubigers zugegriffen werden oder deckt das zur Verfügung stehende Guthaben einschließlich eines zur Verfügung stehenden Kontokorrentkredits den Fehlbetrag nicht oder nicht vollständig, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete den vollen Kapitalertrag[1] dem Betriebsstätten-FA nach § 44 Abs. 1 S. 10 EStG anzuzeigen. Durch diese Anzeige des zum Steuerabzug Verpflichteten wird es der Finanzverwaltung ermöglicht, die KapESt vom Gläubiger der Kapitalerträge nachzufordern.

Adressat der Anzeige ist das zuständige Betriebsstätten-FA des für den Steuerabzug Verpflichteten.

Frist: Die Anzeige ist nach Ansicht der Finanzverwaltung spätestens nach Ablauf des Kj. unter Beachtung der in § 93c Abs. 1 Nr. 1 1. Halbs. AO genannten Frist zu übermitteln.[2] Die Anordnung der Frist des § 93c Abs. 1 Nr. 1 1. Halbs. AO durch die Finanzverwaltung dürfte wohl unzulässig sein, da diese Frist nach § 93c Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 AO nur dann gilt wenn "steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten (mitteilungspflichtige Stelle) an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln sind". § 44 Abs. 1 S. 10 EStG ist aber kein elektronisches Meldeverfahren. Daher müsste die Frist des § 44 Abs. 1 S. 10 EStG im Gesetz selbst bestimmt werden.

In die Meldung an das Betriebsstätten-FA nach § 44 Abs. 1 S. 10 EStG sind nach Anweisung der Finanzverwaltung folgende Angaben aufzunehmen:

  • die Identifikationsnummer,
  • den Namen und die Anschrift des Gläubiger der Kapitalerträge,
  • das Datum des fehlgeschlagenen Steuereinbehalts,
  • das betroffene Wertpapier mit Name, ISIN und Anzahl, soweit vorhanden, ansonsten die Bezeichnung des betroffenen Kapitalertrags,
  • die Höhe des Kapitalertrags, für den der Steuereinbehalt fehlgeschlagen ist.[3]

Auch diese Vorgabe, welche Daten zu übermitteln sind, bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die aber nicht vorhanden ist. Auch im Hinblick auf den Datenschutz (Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO, § 4 Abs. 1 BDSG a. F.) ist ein BMF-Schreiben keine hinreichende gesetzliche Grundlage.

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