Rz. 5

Die Finanzverwaltung hat sich im Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer[1] grundlegend zu § 44 EStG bzw. grundlegend zu KapESt-Abzugsverpflichtungen für auszahlende Stellen bei der Abgeltungsteuer geäußert.

Durch das Schreiben v. 13.5.2017[2] wurden im Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer durch das Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes (InvStRefG) v. 23.6.2016.[3] zum 1.1.2018 notwendige gewordene Änderungen vorgenommen. Die neuen Ausführungen in Rz. 251a bis 251c beziehen sich auf die Erhebung der KapESt bei Sachwertleistung, d. h. auf die neu eingefügte Regelung in § 44 Abs. 1 S. 7 bis 11 EStG (Rz. 4f).

 

Rz. 6

ImSchreiben v. 12.4.2018[4] hat sich die Finanzverwaltung zur Frist für die Meldung an das Betriebsstätten-FA nach § 44 Abs. 1 S. 10 EStG i. V. m. § 93c AO und zum Inhalt der Meldung geäußert.

[1] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz. 183a-241d, BStBl I 2016, 85.
[2] BMF v. 13.5.2017, IV C 1 – S 2252/08/10004:020, BStBl I 2017, 739.
[3] BGBl I 2016, 1682.

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