Rz. 1

§ 43b EStG (bis Vz 2000: § 44d EStG a. F.)[1]  regelt die KapESt-Entlastung auf Dividenden und andere Gewinnausschüttungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG), die einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat, oder einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU gelegenen Betriebsstätte dieser Muttergesellschaft, aus Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft zufließen.[2] Die Mutter ist daneben bereits grundsätzlich nach § 8b KStG freigestellt. Mit § 43b EStG wurde der inländische Tochtergesellschaften betreffende, für das Halbeinkünfteverfahren geltende Teil der Richtlinie Nr. 90/435/EWG v. 23.7.1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, die sog. Mutter-Tochter- oder Konzernrichtlinie[3], in innerstaatliches deutsches Steuerrecht umgesetzt. Damit setzt § 43b EStG die (mittlerweile neugefasste) Mutter-Tochter-Richtlinie 2011/96/EU v. 30.11.2011[4] in nationales Recht um.[5] Durch die Mutter-Tochter-Richtlinie wird eine einheitliche Regelung des Quellensteuerentlastungsverfahrens innerhalb Europas angestrebt.[6] Dabei soll eine Doppelbesteuerung von Gewinnen, die eine in einem Mitgliedstaat ansässige Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft ausschüttet, verhindert werden.[7] § 43b EStG dient somit der Vermeidung der Doppelbesteuerung von KSt bei unternehmerischen Beteiligungen in der EU.[8]

Daneben sind in der Anlage 2 (zu § 43b EStG) die Gesellschaftsformen und weitere Voraussetzungen aufgezählt, die für die KapESt-Entlastung erfüllt werden müssen.

[1] Änderung durch das Steuersenkungsgesetz v. 23.10.2000, BGBl I 2000, 1433.
[2] Eilers/Schiessl, Zur Quellensteuervergünstigung nach der Mutter-Tochter-Richtlinie, DStR 1997, 721; Jesse, Richtlinien-Umsetzungsgesetz-EURLUmsG: Anpassung des § 43b EStG (Kapitalertragsteuerbefreiung) an die geänderte Mutter-Tochter-Richtlinie, IStR 2005, 151; Intemann, Die Neuregelung zur Steuerpflicht von Streubesitzdividenden, BB 2013, 1239; Berger/Tetzlaff, Kapitalertragsteuererstattungsanspruch einer EU-Muttergesellschaft – Unmittelbare Beteiligung auch bei Zwischenschaltung einer Personengesellschaft, NWB 2018, 2103.
[3] Abl. EU 1990 L 225, 6.
[4] ABl. EU 2011 L 345, 8 v. 29.12.2011.
[5] BT-Drs. 18/4902, 44; Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 2018, § 43b EStG Rz. 1.
[6] FAQ des BZSt zum Erstattungsverfahren, https://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Kapitalertragsteuerentlastung/Auslaendische_Antragsteller/FAQ/KapSt_AuslAntragst_FAQ_node.html.
[7] FAQ des BZSt zum Erstattungsverfahren, https://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Kapitalertragsteuerentlastung/Auslaendische_Antragsteller/FAQ/KapSt_AuslAntragst_FAQ_node.html.
[8] Lindberg, in Blümich, EStG/ KStG/GewStG § 43b EStG Rz. 2.

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