Rz. 1
§ 43b EStG (bis Vz 2000: § 44d EStG a. F.)[1] regelt die KapESt-Entlastung auf Dividenden und andere Gewinnausschüttungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG), die einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat, oder einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU gelegenen Betriebsstätte dieser Muttergesellschaft, aus Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft zufließen.[2] Die Mutter ist daneben bereits grundsätzlich nach § 8b KStG freigestellt. Mit § 43b EStG wurde der inländische Tochtergesellschaften betreffende, für das Halbeinkünfteverfahren geltende Teil der Richtlinie Nr. 90/435/EWG v. 23.7.1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, die sog. Mutter-Tochter- oder Konzernrichtlinie[3], in innerstaatliches deutsches Steuerrecht umgesetzt. Damit setzt § 43b EStG die (mittlerweile neugefasste) Mutter-Tochter-Richtlinie 2011/96/EU v. 30.11.2011[4] in nationales Recht um.[5] Durch die Mutter-Tochter-Richtlinie wird eine einheitliche Regelung des Quellensteuerentlastungsverfahrens innerhalb Europas angestrebt.[6] Dabei soll eine Doppelbesteuerung von Gewinnen, die eine in einem Mitgliedstaat ansässige Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft ausschüttet, verhindert werden.[7] § 43b EStG dient somit der Vermeidung der Doppelbesteuerung von KSt bei unternehmerischen Beteiligungen in der EU.[8]
Daneben sind in der Anlage 2 (zu § 43b EStG) die Gesellschaftsformen und weitere Voraussetzungen aufgezählt, die für die KapESt-Entlastung erfüllt werden müssen.
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