Rz. 106k

Wird der Betrag der anrechenbaren ausl. Quellensteuern zulasten des Gläubigers nachträglich vermindert, so ist im Jahr der Korrektur ein entsprechender Minderbetrag in den Quellensteuertopf einzustellen.[1]

[1] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz. 241c, BStBl I 2016, 85.

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