Rz. 46

Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben mindern nicht die Bemessungsgrundlage für die KapESt. Sie können erst im anschließenden Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden, sofern sie konkret nachgewiesen werden.

 

Rz. 47

Ist der Gläubiger der Kapitalerträge beschränkt stpfl., dann gilt die ESt bzw. KSt durch den Steuerabzug als abgegolten, es sei denn, die Einkünfte sind Einnahmen eines inländischen Betriebs (§ 50 Abs. 2 EStG; § 32 Abs. 1 KStG; § 43 EStG Rz. 17ff.; § 50 EStG Rz. 92ff.). Im Abgeltungsfall findet insoweit keine Veranlagung mehr statt. Das hat wiederum zur Folge, dass der Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben dann endgültig unterbleibt.[1]

 

Rz. 48

Mit Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne zum 1.1.2009 hat sich an dem Bruttoprinzip bei der Erhebung der KapESt in den Fällen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 bis 12 EStG nur insofern etwas geändert, als nach § 43a Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 20 Abs. 4 S. 1 EStG bei der Ermittlung des Gewinns Aufwendungen abgezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen (Transaktionskosten). Transaktionskosten wirken sich daher stets steuermindernd aus; auf die Anschaffung bezogene Transaktionskosten sind Anschaffungsnebenkosten. Auf die Veräußerung oder gleichgestellte Vorgänge (§ 20 Abs. 2 S. 2 EStG) bezogene Transaktionskosten sind Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben. Anders als Transaktionskosten werden die übrigen Werbungskosten im Steuerabzugsverfahren nicht berücksichtigt. Nur der Sparer-Pauschbetrag gem. § 20 Abs. 9 EStG kann bereits im Steuerabzugsverfahren abgezogen werden, wenn der Gläubiger einen Freistellungsauftrag erteilt hat (§ 44a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG). Einen Freistellungsauftrag können nur Privatanleger erteilen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen. Gehören die Kapitalerträge zu anderen Einkunftsarten, kann ein Freistellungsauftrag nicht erteilt werden.

 

Rz. 49

Wird ein pauschales Vermögensverwaltungsentgelt bzw. "all-in-fee" erhoben, das die Vermögensverwaltung durch das Kreditinstitut, die Depotführung sowie alle Wertpapierumsatzprovisionen abdeckt, so ist der darin enthaltene Transaktionskostenanteil abzugsfähig. Da eine konkrete Zuordnung zu einem Geschäftsvorfall jedoch nicht möglich ist, kann der Transaktionskostenanteil im Zeitpunkt der Verauslagung in den Verlustverrechnungstopf eingestellt werden (vgl. zur Verlustverrechnung Rz. 95ff.). Der Transaktionskostenanteil sollte im Vermögensverwaltungsvertrag in Form einer prozentualen Quote festgehalten werden; er darf zur Vermeidung von Missbrauch 50 % der Gesamtpauschale nicht übersteigen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die in der "all-in-fee" enthaltene Transaktionskostenpauschale auf einer sachgerechten und nachprüfbaren Berechnung beruht.[2]  Dies gilt für Beratungsverträge gleichermaßen; diese unterscheiden sich von Vermögensverwaltungsverträgen dadurch, dass die von einem Kreditinstitut empfohlenen Wertpapiertransaktionen jeweils unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Kunden stehen.[3]

[1] BFH v. 10.4.1975, I R 261/72, BStBl II 1975, 586 zur Abgeltungswirkung des KapESt-Abzugs im Zusammenhang mit dem DBA Schweiz 1931/1959.
[2] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz. 93, BStBl I 2016, 85.
[3] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz. 95, BStBl I 2016, 85.

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