Rz. 182

Durch das JStG 2009 v. 19.12.2008[1] wurde im Rahmen der Einfügung des Ausnahmetatbestands vom KapESt-Abzug zum betrieblich freigestellten Vermögen in § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EStG auch ein für die auszahlende Stelle verpflichtendes Meldeverfahren in § 43 Abs. 2 S. 7 EStG eingefügt. Die Finanzbehörden sollen nach dem Willen des Gesetzgebers auf diese Daten zugreifen und mittels weiterer Ermittlungen überprüfen können, ob die Erträge im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigt worden sind.[2]

 

Rz. 182a

Aufgrund der Änderungen infolge des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[3] kommt es durch § 93c AO hinsichtlich der zu übermittelnden Daten, die Besteuerungszeiträume nach 2016 betreffen, zu grundlegenden Änderungen (vgl. Rz. 182b und 182c).

[1] BGBl I 2008, 2794.
[2] BT-Drs. 16/10189, 57.
[3] BGBl I 2016, 1679.

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