Rz. 162

Der KapESt-Abzug ist nach § 43 Abs. 2 S. 1 EStG nicht vorzunehmen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge bzw. auszahlende Stelle im Zeitpunkt des Zufließens identisch sind, so z. B. ein depotführendes Kreditinstitut als auszahlende Stelle hinsichtlich des eigenen Wertpapierbestands.

Gläubiger und Schuldner bzw. Gläubiger und auszahlende Stelle sind nur dann dieselbe Person i. S. d. Vorschrift, wenn das Eigentum an den Wertpapieren und das Recht auf Entgegennahme der darauf entfallenden Kapitalerträge in einer Hand vereinigt sind.[1]

Für den Verzicht auf den Steuerabzug ist entscheidend, dass die Personenidentität von Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge bzw. Gläubiger und auszahlender Stelle am Zinsfälligkeitstage besteht.[2]

 

Rz. 162a

§ 43 Abs. 2 S. 1 EStG wurde durch das G. zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-UmsetzungsG) v. 22.6.2011[3] angepasst. Nach der bis zum 31.12.2011 geltenden Systematik des KapESt-Abzugs durch den Emittenten der Aktien kam es auch dann zum Steuerabzug, wenn diese zum eigenen Wertpapierbestand eines Kreditinstituts gehörten. Auch nach der Umstellung des Systems auf den Steuereinbehalt durch die depotverwahrende Stelle soll es weiterhin dabei bleiben, dass auf derartige Erträge ein Steuerabzug durchgeführt wird, auch wenn den Steuereinbehalt nunmehr das Kreditinstitut als auszahlende Stelle durchführt.

 

Rz. 163

In den Fällen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7c EStG (Rz. 93) besteht zivilrechtliche Personenidentität von Gläubiger (juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. steuerbefreite Körperschaft) und Schuldner (Betrieb gewerblicher Art bzw. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) der Kapitalerträge. Da in diesen Fällen für den Steuerabzug nicht an eine Auszahlung der Kapitalerträge angeknüpft wird, regelt § 44 Abs. 6 EStG den Zeitpunkt der Entstehung der KapESt.

[1] Hinweis auf RFH v. 5.12.1933, I A 382/31, RStBl 1934, 431.
[2] RFH v. 23.8.1930, I A 198/30, RStBl 1931, 233.
[3] BGBl I 2011, 1126.

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