Rz. 93

Die Vorschrift wurde durch das G. v. 23.10.2000[1] eingefügt und unterwirft den von einem nicht von der KSt befreiten BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit durch Betriebsvermögensvergleich ermittelten Gewinn, soweit er nicht den Rücklagen zugeführt wird, wie auch die Leistung von vGA der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG und damit auch dem Steuerabzug vom Kapitalertrag. Auch die Auflösung von Rücklagen für Zwecke außerhalb des BgA führt zur Besteuerung.

 

Rz. 93a

Die gleiche Regelung wie für BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit gilt auch für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die von steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen unterhalten werden.

 

Rz. 93b

In den Fällen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7c EStG besteht zivilrechtliche Personenidentität von Gläubiger (juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. steuerbefreite Körperschaft) und Schuldner (Betrieb gewerblicher Art bzw. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) der Kapitalerträge. Da in diesen Fällen für den Steuerabzug nicht an eine Auszahlung der Kapitalerträge angeknüpft wird, regelt § 44 Abs. 6 S. 2 EStG den Zeitpunkt der Entstehung der KapESt (zu Einzelheiten § 20 EStG n. F. Rz. 204ff.).

[1] BStBl I 2000, 1428.

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