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Grundsätzlich sind gem. § 29 Abs. 1 InvStG bei Spezial-Investmentfonds (zum Begriff § 26 InvStG) die Regelungen der §§ 6, 7 InvStG für (Publikums-)Investmentfonds anwendbar.

Eine Besonderheit ergibt im Fall der Ausübung der sog. Transparenzoption nach § 30 Abs. 1 S. 1 InvStG. In diesem Fall kommt es zur vollständigen Köperschaftsteuerbefreiung für die inländischen Beteiligungseinnahmen, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Dafür muss der Spezial-Investmentfonds nach § 30 Abs. 1 S. 1 InvStG gegenüber dem Entrichtungspflichtigen unwiderruflich erklären, dass den Anlegern des Spezial-Investmentfonds Steuerbescheinigungen gemäß § 45a Abs. 2 EStG ausgestellt werden sollen.[1] Im Fall der Ausübung der Transparenzoption sind für die dem Anleger zugerechneten inländischen Beteiligungseinnahmen oder sonstigen inländischen Einkünfte die Regelungen zum Steuerabzug der §§ 43ff. EStG anzuwenden, als ob der Anleger die Einnahmen unmittelbar selbst bezogen hätte. Daher ist nach § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG der allgemeine Abgeltungsteuersatz i. H. v. 25 % anzuwenden.

Nach § 33 Abs. 1 S. 1 InvStG entfällt die Steuerpflicht eines Spezial-Investmentfonds für inländische Immobilienerträge, wenn der Spezial-Investmentfonds Kapitalertragsteuer auf derartige Erträge erhebt.

[1] Ausführlich Dyckmanns, Ubg 2016, 62, 68ff.; Buge/Bujotzek/Steinmüller, DB 2016, 1594, 1598.

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