Rz. 161q

Nach § 16 Abs. 2 S. 2 InvStG sind die Vorabpauschalen nicht anzusetzen, wenn die Investmentanteile unter den folgenden Voraussetzungen gehalten werden:

  • im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge nach dem Betriebsrentengesetz, hierunter fallen alle Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge[1],
  • von Versicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG (Kapital- und Rentenversicherungen) und § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 4 EStG (fondsgebunde Lebensversicherungen) oder
  • von Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen zur Sicherung von Alterungsrückstellungen.
[1] BT-Drs. 17/8045, 86, danach ist die Vorabpauschale weder gegenüber Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Unterstützungskasse anzusetzen.

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