Rz. 161n
Ausschüttungen sind nach § 2 Abs. 11 InvStG die dem Anleger gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge einschließlich des Steuerabzugs auf den Kapitalertrag. Somit führt das InvStRefG zu keiner Änderung des Begriffs der Ausschüttungen.[1]
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