Rz. 161f

Inländische Immobilienerträge i. S. d. § 6 Abs. 2 S. 1 InvStG sind gem. § 6 Abs. 4 Nr. 1 und 2 InvStG:

  1. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten.
  2. Gewinne aus der Veräußerung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten.

Wertveränderungen, die vor dem 1.1.2018 eingetreten sind, sind nach § 6 Abs. 4 S. 3 InvStG steuerfrei, sofern der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung mehr als 10 Jahre beträgt.

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