Rz. 161a

Rechtslage ab 1.1.2018:

Das Gesetz zur Reform des Investmentsteuerrechts (InvStRefG) vom 19.7.2016[1] führt zum 1.1.2018 für Publikums-Investmentfonds ein neues intransparentes Besteuerungssystem ein.[2] Das neue System beruht auf der getrennten Besteuerung von Investmentfonds und deren Anlegern. Das bisherige semitransparente Besteuerungssystem wird nur noch für Spezial-Investmentfonds weitergeführt, in die grundsätzlich nur institutionelle Anleger investieren dürfen.

 

Rz. 161b

Für eine grundlegende Reform des Investmentsteuerrechts zum Jahr 2018 sind insbesondere folgende Gründe ursächlich[3]:

  • EU-rechtliche Risiken infolge der Entscheidungen des EuGH in den Rs. Santander[4], Emerging Markets[5] sollen ausgeräumt werden. In der Rs. Santander urteilte der EuGH 2012 zum französischen Investmentsteuerrecht, dass Rechtsvorschriften, die unterschiedliche steuerliche Folgen für Dividenden inländischer Herkunft vorsehen, je nachdem, ob diese von gebietsansässigen oder von gebietsfremden Investmentfonds bezogen werden, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen.[6] Diese Ansicht hat der EuGH im Jahr 2014 in der Rs. Emerging Markets betreffend das polnische Investmentsteuerrecht bestätigt.
  • Die Entscheidung des EuGH in der Rs. van Caster und van Caster[7], wonach die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, wird im InvStG nachvollzogen. Auf das Urteil des EuGH hatte die Finanzverwaltung bereits mit mehreren BMF-Schreiben, zuletzt v. 23.5.2016[8], reagiert und dem Stpfl., der Anteile an einem ausl. Investmentfonds gezeichnet hat, die Möglichkeit eingeräumt, Unterlagen vorzulegen, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt. Durch das InvStRefG wird nunmehr in § 6 InvStG ein zweiter Absatz eingefügt, wonach – nicht beschränkt auf EU-Investmentfonds – dem Stpfl. die Möglichkeit des Nachweises der tatsächlichen Höhe seiner Einkünfte eingeräumt wird. Die neu eingefügte Regelung des § 6 Abs. 2 InvStG ist nach Art. 11 Abs. 1 InvStRefG bereits am 27.7.2016 in Kraft getreten.
  • Mit dem InvStRefG sollen "aggressive Steuergestaltungen" bekämpft und die Gestaltungsanfälligkeit des geltenden InvStG behoben werden.
  • Nach Ansicht des Gesetzgebers ist das geltende InvStG nicht mehr administrierbar. Besteuerungsgrundlagen seien für Anleger und Veranlagungsbeamte nicht überprüfbar. Zudem sei keine rückwirkende Fehlerkorrektur möglich.
 

Rz. 161c

Gem. Art. 11 Abs. 3 S. 1 InvStRefG wird das neue Investmentsteuerrecht grundsätzlich zum 1.1.2018 in Kraft treten.

[1] BGBl I 2016, 1730.
[2] Zum InvStRefG siehe Buge/Bujotzek/Steinmüller, DB 2016, 1594ff.; Faller/Wolf/Brielmaier, DB 2016, 488ff.; Dyckmanns, Ubg 2016, 63ff.; Höring, DStZ 2016, 383ff.; Kempf/Hirtz, DStR 2016, 1ff.; Rehm/Nagler, BB 2015, 1248ff.; Rehm/Nagler, BB 2015, 2006ff.; Stadler/Jetter, DStR 2015, 1833ff.; Höring, DStZ 2015, 835ff.
[3] BT-Drs. 17/8045, 1, 49ff.
[6] Zu den europarechtlichen Hintergründen Rehm/Nagler, BB 2015, 1248ff.
[7] EuGH v. 9.10.2014, Rs. C-326/12 (van Caster und van Caster), BFH/NV 2014, 2029.

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