Rz. 150

Werden die Erträge nur z. T. ausgeschüttet, gilt für den ausschüttungsgleichen Teil der Erträge, dass sie wie ausgeschüttete Erträge behandelt und entsprechend Abs. 1 dem Steuerabzug unterworfen werden. Von den ausgeschütteten Erträgen wird somit KapESt sowohl für ausgeschüttete Erträge als auch für ausschüttungsgleiche Erträge abgezogen. Die auszahlende Stelle kann zur Ermittlung der KapESt auf den ausschüttungsgleichen Ertrag an die von der Investmentgesellschaft bekannt gegebenen Besteuerungsgrundlagen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 InvStG anknüpfen.

 

Rz. 151

Reicht im Fall der Teilausschüttung der Betrag der Ausschüttung nicht aus, um die nach § 7 Abs. 2 InvStG erforderliche KapESt abzuführen, so ist nicht nach § 44 Abs. 1 S. 7 und 8 EStG, sondern nach § 2 Abs. 1 S. 4 InvStG wie bei einer Vollthesaurierung zu verfahren. Es ist ebenso wie bei den ausgeschütteten Erträgen zu verfahren. Dieselben auszahlenden Stellen haben den Steuerabzug durchzuführen. Das Investmentvermögen stellt ihnen dazu die benötigten Beträge zur Verfügung. Für die Weiterleitung dieses Betrags gelten dieselben Fristen, Nachweiserfordernisse und Rückbelastungsmöglichkeiten wie bei der Ausschüttung von Erträgen. Dies wird durch den Verweis in § 7 Abs. 2 S. 2 InvStG auf Abs. 3b S. 2 bis 4 InvStG klargestellt. Bei ausl. Investmentvermögen wird der Steuerabzug dagegen nicht im Zeitpunkt der fingierten Thesaurierung einbehalten, sondern erst im Zeitpunkt der Veräußerung des Anteilsscheins gem. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 InvStG.

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