Rz. 142

Für thesaurierende ausl. Investmentfonds wird der KapESt-Abzug erst bei Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils unter Einschaltung einer inländischen auszahlenden Stelle von den nach dem 31.12.1993 als zugeflossen geltenden, aber noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträgen, erhoben. Die Bemessungsgrundlage knüpft an § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 InvStG an. Die auszahlende Stelle kann sich an den entsprechenden Bekanntmachungen/Veröffentlichungen orientieren. Der Steuerabzug ist unabhängig davon vorzunehmen, ob die ihm unterliegenden Erträge bereits bei der Veranlagung des Anlegers erfasst wurden. Reicht der Erlös aus der Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils für die Erhebung des Steuerabzugs nicht aus, hat die inländische auszahlende Stelle nach § 44 Abs. 1 S. 7 und 8 EStG zu verfahren.

 

Rz. 143

Soweit eine Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen unterblieben ist (z. B. bei "schwarzen" Fonds), muss die auszahlende Stelle die Bemessungsgrundlage selbst ermitteln. Für Rückgaben oder Veräußerungen von Investmentanteilen im Zeitraum zwischen dem Ende des Geschäftsjahrs und der Bekanntmachung/Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 InvStG sind im Schätzungswege 6 % des zum Ende des Geschäftsjahrs festgesetzten Rücknahmepreises bzw. Börsen- oder Marktpreises zu diesem Zeitpunkt anzusetzen.

 

Rz. 144

Bei Erwerb des Investmentanteils durch die auszahlende Stelle mit anschließender ununterbrochener Depotverwahrung durch diese bilden nicht die gesamten als zugeflossen geltenden, aber noch keinem Steuerabzug unterworfenen Erträge nach dem 31.12.1993, sondern nur die entsprechenden Erträge während der Dauer der Depotverwahrung die Bemessungsgrundlage für den besonderen Steuerabzug. Der besitzzeitanteilige Steuerabzug im Zeitpunkt der Veräußerung/Rückgabe des Fondsanteils ist auch dann möglich, wenn die Depotbank den Anteilsschein nicht nur für denselben Anleger verwaltet und verwahrt hat, sondern auch für den Gesamtrechts- oder Einzelrechtsnachfolger. Wird ein Depot unentgeltlich auf einen Gesamtrechts- oder Einzelrechtsnachfolger übertragen, so darf die Depotbank den Steuerabzug nach der individuellen Besitzzeit bemessen. Dies wurde durch das JStG 2007 v. 13.12.2006[1] mit Wirkung für Rückgaben/Veräußerungen von Investmentanteilen eingeführt, die nach dem 31.12.2006 innerhalb des gleichen Instituts auf das Depot des Anlegers übertragen worden sind.[2]

 

Rz. 145

Wird ein Depot ohne Gläubigerwechsel oder werden Anteilsscheine auf einen anderen Gläubiger übertragen, wobei der Übertrag aufgrund einer Mitteilung gem. § 43a Abs. 2 S. 4 EStG als unentgeltlich behandelt wird, so werden gem. § 43a Abs. 2 S. 3 EStG die Anschaffungsdaten von der aufnehmenden Depotbank weitergeführt. Auch ein aufnehmendes Institut ist somit in der Lage, die KapESt nach der tatsächlichen Besitzzeit des Anlegers zu berechnen, die es aus dem vom abgebenden Institut übermittelten Anschaffungszeitpunkt ableiten kann. Das Erfordernis, dass die auszahlende Stelle die Anteile an dem thesaurierenden Investmentvermögen "erworben oder veräußert und seitdem verwahrt" hat, entfällt für diese Fälle ab dem 1.1.2009, um eine Übermaßbesteuerung im Zeitpunkt der Veräußerung der Investmentanteile zu vermeiden.

[1] BStBl I 2007, 28.

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