3.21.3.1 Allgemein

 

Rz. 132

Rechtslage ab 1.1.2017:

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[1] wird mit m. w. V. 1.1.2017 in § 93c AO eine grundlegende Regelung für Datenübermittlungen an Dritte eingefügt. § 93c AO regelt mit Ende Februar des Folgejahres einen einheitlichen Übermittlungstermin (Abs. 1 Nr. 1), legt die zu übermittelnden Daten fest (Abs. 1 Nr. 2), normiert eine Informationspflicht gegenüber demjenigen, dessen Daten übermittelt werden (Abs. 1 Nr. 3) und regelt eine Aufzeichnungs- und eine siebenjährige Aufbewahrungspflicht (Abs. 1 Nr. 4).[2] Zudem wird in § 72a Abs. 4 AO die (grundsätzliche) Haftung Dritter bei Datenübermittlungen i. S. d. § 93c AO an Finanzbehörden geregelt. In § 203a AO wurde eine neue Rechtsgrundlage für Außenprüfungen bei mitteilungspflichtigen Stellen i. S. d. § 93c AO eingefügt. Zu den Ausnahmen Rz. 133c.

 

Rz. 132a

Von der auszahlenden Stelle sind die neuen Regeln nach § 93c Abs. 1 AO i. V. m. dem geänderten § 43 Abs. 1 S. 6 EStG erstmals für Daten zu beachten, die Daten für Besteuerungszeiträume nach 2016 betreffen:

§ 93c AO ist nach § 27 Abs. 2 EGAO erstmals anzuwenden, wenn steuerliche Daten eines Stpfl. für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten als mitteilungspflichtiger Stelle elektronisch an Finanzbehörden zu übermitteln sind. Nach § 52 Abs. 42 S. 2 EStG ist § 43 Abs. 1 S. 6 EStG in der am 1.1.2017 durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens geltenden Fassung zudem erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2016 zufließen.

[1] BGBl I 2016, 1679.
[2] Zu § 93c AO siehe Höreth/Stelzer, DStZ 2016, 520ff.; Gläser/Schöllhorn, DStR 2016, 1577ff.

3.21.3.2 Zu übermittelnde Daten, Termin, Empfänger

 

Rz. 133

Nach § 43 Abs. 1 S. 6 EStG sind von der auszahlenden Stelle – betreffend Besteuerungszeiträume nach 2016 (§ 43 Rz. 132a) – folgende Daten an das Betriebsstätten-FA zu übermitteln:

  1. Bezeichnung der auszahlenden Stelle (§ 43 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 EStG),
  2. das zuständige Betriebsstättenfinanzamt (§ 43 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 EStG),
  3. das übertragene Wirtschaftsgut, den Übertragungszeitpunkt, den Wert zum Übertragungszeitpunkt und die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts (§ 43 Abs. 1 S. 6 Nr. 3 EStG),
  4. Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Übertragenden (§ 43 Abs. 1 S. 6 Nr. 4 EStG) und
  5. Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Empfängers sowie die Bezeichnung des Kreditinstituts, der Nummer des Depots, des Kontos oder des Schuldbuchkontos (§ 43 Abs. 1 S. 6 Nr. 5 EStG).
  6. die Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Übertragendem und Empfänger ist aus Praktikabilitätserwägungen heraus nur dann verpflichtend, wenn dieses dem Übertragenden bekannt ist (§ 43 Abs. 1 S. 6 Nr. 6 EStG).

Nach § 43 Abs. 1 S. 6 EStG sind die Daten "nach Maßgabe des § 93c AO" zu übermitteln. Da § 43 Abs. 1 S. 6 EStG jedoch selbst die zu übermittelnde Daten vorgibt, dürfte § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO, der grundlegend die zu übermittelnden Daten definiert, nicht anwendbar sein. Dafür spricht, dass eine Regelung wie in § 43 Abs. 2 S. 7 EStG, wonach "neben den in § 93c Abs. 1 AO genannten Angaben auch" weitere Daten zu übermitteln sind, fehlt.

 

Rz. 133a

Meldetermin ist aufgrund der abweichenden Regelung in § 43 Abs. 1 S. 6 EStG, die der m. W. v. 1.1.2017 eingeführten Regelung des § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO (Meldetermin Ende Februar) als "lex specialis" vorgeht[1], weiterhin der 31.5. des Folgejahres.

 

Rz. 133b

Empfänger ist nach § 43 Abs. 1 S. 6 EStG das Betriebsstättenfinanzamt.

 

Rz. 133c

Die §§ 93c, 72a Abs. 4 und 203a AO wirken sich wie folgt auf das Meldeverfahren unentgeltliche Depotübertragungen nach § 43 Abs. 1 S. 6 EStG aus:

Nichtanwendbare Regelungen

Nach § 43 Abs. 1 S. 7 EStG sind folgende Regelungen für das Meldeverfahren nach § 43 Abs. 1 S. 6 EStG nicht anwendbar: § 72a Abs. 4 AO (Haftung), § 203a AO (Außenprüfung) und § 93c Abs. 4 AO (Ermittlungsrecht der Finanzbehörde).

 

Rz. 133d

Anwendbare Regelungen

Anwendbar sind für das Meldeverfahren gem. § 43 Abs. 1 S. 6 EStG insbesondere die Regelungen der § 93c Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO (Mitteilungspflicht bis Ende Februar des Folgejahres), § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO (Informationspflicht gegenüber dem Stpfl.), § 93c Abs. 1 Nr. 4 AO (Aufzeichnungspflicht der zu übermittelnden Daten), § 93c Abs. 2 AO (Unterbleiben nach 7 Jahren), § 93c Abs. 3 AO (Korrektur-/Stornierungspflicht) und § 93c Abs. 7 AO (Zweckbindung).[2]

 

Rz. 133e

Die Pflicht der auszahlenden Stelle, den Kunden nach § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO im Rahmen des Meldeverfahrens nach § 43 Abs. 1 S. 6 EStG über seine Daten zu unterrichten, ist bedenklich, da der Kunde regelmäßig schon über das von ihm zu unterzeichnende Formular für Depotüberträge bei dem Kreditinstitut über das Meldeverfahren informiert wird. Somit existiert keine Rechtfertigung für eine (zweite) Informationspflicht. Dies wurde vom Gesetzgeber auch beim Meldeverfahren betriebliche Freisteller nach § 43 Abs. 2 S. 7 EStG durch die Ausnah...

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