Rz. 13

Nach § 44 a EStG kann vom Steuerabzug abgesehen bzw. nach § 44 b EStG die einbehaltene und abgeführte KapESt erstattet werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner der Kapitalerträge bzw. der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle einen Freistellungsauftrag erteilt hat.[1]

 

Rz. 13a

Kapitalerträge, die dem Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG unterliegen, wurden bis zum 31.12.2008 nur mit ihrem stpfl. Anteil auf das zur Verfügung stehende Freistellungsvolumen angerechnet.[2] Ab dem 1.1.2009 gilt das Teileinkünfteverfahren nur noch i. V. m. § 20 Abs. 8 EStG (§ 3 Nr. 40 S. 2 EStG).

[1] Zu den Voraussetzungen für die Erteilung und Änderung des Freistellungsauftrags sowie das zur Verfügung stehende Freistellungsvolumen: § 44a Abs. 2 EStG; BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz. 257ff., BStBl I 2016, 85.

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