Rz. 47

Die Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG ist nur zulässig, wenn das FA sie aufgrund des Antrags des Arbeitgebers zulässt.

Bei der Entscheidung des FA handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.[1] Liegen die Voraussetzungen der Pauschalierung vor, so ist die Pauschalierung regelmäßig zuzulassen. Die Ermittlung des durchschnittlichen Steuersatzes durch den Arbeitgeber stellt sicher, dass keine ungerechtfertigten Steuervorteile entstehen; es wäre daher i. d. R. ermessensfehlerhaft, dem Arbeitgeber die in der Pauschalierung liegende Verfahrensvereinfachung zu versagen.

Die Zulassung der Pauschalierung kann ermessensfehlerfrei abgelehnt werden, wenn der Arbeitgeber durch die Pauschalierung ungerechtfertigte Steuervorteile erlangen würde. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber mehrfach die Betragsgrenze bei der Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG nicht beachtet hat.[2] Denn sonst wäre die Pauschalierungsgrenze sinnlos, da bis zu dieser Grenze nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, oberhalb der Betragsgrenze nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG pauschaliert werden könnte.

Ein weiterer Ablehnungsgrund besteht bei finanziellen Schwierigkeiten des Arbeitgebers, durch die bei einer Pauschalierung die LSt-Erhebung gefährdet wäre. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das FA durch die Pauschalierung die Möglichkeit des Rückgriffs gegen die einzelnen Arbeitnehmer verliert, da der Arbeitgeber alleiniger Steuerschuldner der pauschalen LSt ist (§ 40 Abs. 3 S. 2 EStG; Rz. 55). Eine Gefährdung der LSt-Erhebung liegt insbesondere vor bei hohen Steuerrückständen oder Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sowie bei einem gegen den Arbeitgeber gerichteten Insolvenzantrag.

Kein Grund für die Versagung der Pauschalierung ist die steuerliche Unzuverlässigkeit des Arbeitgebers (z. B. aufgrund festgestellter Steuerhinterziehungen, Verzögerungen bei der Abgabe von Steuererklärungen und -anmeldungen). Das Pauschalierungsverfahren begründet zwischen Arbeitgeber und FA kein besonderes Vertrauensverhältnis, das an die Zuverlässigkeit des Arbeitgebers erhöhte Anforderungen stellen würde. Die Pauschalierung stellt lediglich eine Vereinfachung des Verfahrens zur Erhebung der individuellen LSt dar.

 

Rz. 48

Die Entscheidung über die Höhe des Pauschsteuersatzes steht nicht im Ermessen des FA; hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die von den Gerichten in vollem Umfang nachgeprüft werden kann. Stimmt das FA mit dem vom Arbeitgeber ermittelten Pauschsteuersatz überein, hat es die Pauschalierung zuzulassen; ist dies nicht der Fall, kann das FA den Antrag ablehnen. Das FA kann die Pauschalierung auch mit einem abweichenden Pauschsteuersatz zulassen, ohne dass es zu dessen Ermittlung verpflichtet ist.

 

Rz. 49

Die Zulassung der Pauschalierung durch das FA ist ein begünstigender Verwaltungsakt i. S. d. § 130 Abs. 2 AO.[3] Sie wird nicht dadurch zu einem belastenden Verwaltungsakt, dass der Arbeitgeber bei der Pauschalierung die pauschale LSt zu übernehmen hat. Denn der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Pauschalierung nach der Zulassung auch tatsächlich vorzunehmen; die Zulassung selbst belastet ihn also nicht. Die Verpflichtung zur Übernahme der pauschalen LSt ergibt sich zudem nicht aus dem Verwaltungsakt des FA, sondern aus der Übernahmeerklärung des Arbeitgebers.

Mit der Zulassung der Pauschalierung stimmt das FA zu, dass der Arbeitgeber die Pauschalierung zu dem von ihm ermittelten oder dem vom FA berechneten abweichenden Pauschsteuersatz durchführen kann. Die Zulassung der Pauschalierung bildet keinen Grundlagenbescheid für die spätere Festsetzung der pauschalen LSt; die endgültige Entscheidung über die Höhe der pauschalen LSt wird daher erst durch die LSt-Anmeldung des Arbeitgebers oder den Pauschalierungsbescheid des FA getroffen. Die Zulassung der Pauschalierung kann auch für die Zukunft erteilt werden (Verwaltungsakt mit Dauerwirkung). Sie kann nach § 130 Abs. 2 AO zurückgenommen oder nach § 131 Abs. 2 AO widerrufen werden.

 

Rz. 50

Zuständig für die Zulassung der Pauschalierung ist nach § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG das Betriebsstätten-FA.

 

Rz. 51

Lehnt das FA die Pauschalierung ab oder nimmt es die Zulassung der Pauschalierung zurück bzw. widerruft sie, so kann der Arbeitgeber hiergegen Einspruch einlegen und im Anschluss daran Verpflichtungsklage erheben. Gleiches gilt, wenn die Pauschalierung zu einem höheren Pauschsteuersatz, als vom Arbeitgeber beantragt, zugelassen wird.

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