Rz. 125

Ladeneinbauten, Schaufenstereinbauten, Gaststätteneinbauten, Schalterhallen von Kreditinstituten und ähnliche Anlagen (z. B. Beleuchtungsanlagen) können selbstständige Gebäudeteile sein, wenn sie einen eigenen Nutzwert haben, gegenüber dem Gebäude klar abgrenzbar sind und diesem gegenüber eine wesentlich geringere wirtschaftliche Nutzungsdauer haben.[1] Eine geringere wirtschaftliche Nutzungsdauer haben die Einbauten insbesondere dann, wenn sie einem schnellen Wandel des modischen Geschmacks unterliegen.

Liegt hiernach ein selbstständiger Gebäudeteil vor, kommt es nicht darauf an, ob dieses Wirtschaftsgut schon beim Neubau oder erst bei einem Umbau mit dem Gebäude verbunden wurde. Ebenfalls ohne Bedeutung ist es, ob der Einbau nach §§ 93, 94 BGB bürgerlich-rechtlich wesentlicher Bestandteil des Gebäudes ist.

 

Rz. 126

Zu den Einbauten und ähnlichen Anlagen gehören nicht solche Baumaßnahmen, die an dem Gebäude selbst vorgenommen worden und für das Gebäude notwendig sind. Diese Maßnahmen gehen in den Nutzungs- und Funktionszusammenhang des Gebäudes oder eines selbstständigen Gebäudeteils ein. Unter den Begriff der Einbauten fallen nur solche Maßnahmen, die auf der vorhandenen Nutzungsfläche vorgenommen werden und als typisch für den Charakter des beabsichtigten Einbaus anzusehen sind.

 
Praxis-Beispiel

Das Einziehen einer nicht tragenden Zwischendecke zur Verringerung der Raumhöhe in einem Ladenlokal zählt zu den Ladeneinbauten. Handelt es sich dagegen um eine tragende Decke, mit der gleichzeitig die Nutzfläche des Hauses erweitert wird, handelt es sich nicht mehr um einen typischen Ladeneinbau, sondern einen untrennbaren Teil des Gebäudes.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge