Rz. 124

Baut der Stpfl. Anlagen in das Gebäude ein, die nur vorübergehenden Zwecken dienen sollen, so liegen insoweit selbstständige Wirtschaftsgüter vor.[1] Für die Frage, ob ein Einbau zu vorübergehendem Zweck vorliegt, sind die Grundsätze des bürgerlichen Rechts maßgebend.[2] Ein vorübergehender Zweck liegt danach vor, wenn eine spätere Trennung der Anlage vom Gebäude von Anfang an beabsichtigt oder mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Absicht der späteren Trennung hängt vom Willen des Einbauenden ab. Für die Frage, ob die spätere Trennung zu erwarten ist, kommt der Laufzeit des Mietvertrags und der Nutzungsdauer des Einbaus Bedeutung zu. Ist die Nutzungsdauer kürzer als die Restlaufzeit des Mietvertrags, kann der Einbau nicht zu einem "vorübergehenden Zweck" erfolgt sein.[3] Es kommt nicht darauf an, wie fest oder leicht lösbar die Anlage mit dem Gebäude verbunden ist. Das gilt auch, wenn der Stpfl. den Einbau zur Erfüllung eigener Zwecke vornimmt. Einbauten zu vorübergehenden Zwecken liegen oft bei Mietereinbauten vor (vgl. daher Rz. 127ff.).

[1] "Scheinbestandteile" i. S. d. § 95 BGB.
[2] Vgl. BFH v. 22.10.1965, III 175/62 U, BStBl III 1966, 5; BFH v. 26.11.1973, GrS 5/71, BStBl II 1974, 132, 136.

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