3.4.1 Grundsätzliches

 

Rz. 36

Der Stpfl. bestimmt selbst, in welchem Umfang er am Marktgeschehen teilnehmen will; daraus folgt, dass er den Umfang seiner betrieblichen Tätigkeit ebenfalls selbst bestimmt. Im Rahmen dieser von ihm bestimmten betrieblichen Tätigkeit bestimmt er ebenfalls selbst, welche seiner Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter) er für diese betriebliche Tätigkeit einsetzen will.

Daraus folgt, dass Grundlage der Zuordnung eines einzelnen Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen grundsätzlich ein Willensakt des Stpfl. ist, d. h., er bestimmt aufgrund der ihm zukommenden Sachherrschaft, ob dieses Wirtschaftsgut für einen bestimmten Zweck (den betrieblichen Zweck) eingesetzt werden soll oder nicht.

Wenn damit die Entscheidungsfreiheit des Stpfl. über die Zuordnung der Wirtschaftsgüter sehr weit ist, ist sie doch nicht unbeschränkt. Die Zuordnung muss "im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit" erfolgen; es muss eine objektiv nachvollziehbare Beziehung zwischen dem Wirtschaftsgut und dem Umfang der betrieblichen Tätigkeit, wie er vom Stpfl. bestimmt ist, bestehen.[1] Für Personengesellschaften bedeutet dies, dass Gesamthandsvermögen dann Betriebsvermögen ist, wenn es die erforderliche sachliche Beziehung zu dem Betrieb der Personengesellschaft aufweist (vgl. Rz. 59). Vermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft ist (Sonder-)Betriebsvermögen, wenn es geeignet ist, dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des Gesellschafters (Sonderbetriebsvermögen II) zu dienen (vgl. § 15 EStG Rz. 254ff.; BFH v. 6.7.1989, IV R 62/86, BStBl II 1989, 890; BFH v. 31.10.1989, VIII R 374/83, BStBl II 1990, 677; BFH v. 7.4.1992, VIII R 86/87, BStBl II 1993, 21).

Da Kapitalgesellschaften nicht über eine außerbetriebliche Sphäre verfügen, handelt es sich bei Aufwendungen regelmäßig um Betriebsausgaben, während Wirtschaftsgüter ohne weitere Beweislast als Betriebsvermögen zu qualifizieren sind.[2]

 

Rz. 37

Der erforderliche sachliche Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit kann sich aus dem Wesen und der Funktion des Wirtschaftsguts, dem Anlass seiner Entstehung oder seines Erwerbs oder aus einer bewussten Zuführung zu dem Betriebsvermögen ergeben. Für materielle Wirtschaftsgüter wird i. d. R. die Funktion (die Art der Nutzung) ausschlaggebend sein[3], doch kann sich die Eigenschaft als Betriebsvermögen auch aus einer bewussten Zuführung ergeben. Entsprechendes gilt für immaterielle Wirtschaftsgüter; die Zugehörigkeit eines Firmenwerts zum Betriebsvermögen ergibt sich z. B. aus seinem Wesen. Bei Forderungen und Verbindlichkeiten sind weder Wesen noch Funktion ausschlaggebend, sondern der Anlass der Entstehung, des Erwerbs oder der Zuführung.[4]

 

Rz. 38

Für das einzelne (unteilbare) Wirtschaftsgut ist grundsätzlich einheitlich zu entscheiden, ob es zum Betriebs- oder Privatvermögen gehört. Eine (wertmäßige) Aufteilung unteilbarer Wirtschaftsgüter findet grundsätzlich nicht statt; Ausnahmen sind insoweit nur Grundstücke (Rz. 94).

Für die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen für Wirtschaftsgüter mit Ausnahme der Grundstücke (Rz. 93ff.) gilt als Regel, dass Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, in vollem Umfang Betriebsvermögen sind. Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 90 % privat (also weniger als 10 % betrieblich) genutzt werden, sind in vollem Umfang Privatvermögen.[5] Bei Wirtschaftsgütern, die zu mindestens 10 %, höchstens 50 % betrieblich genutzt werden, kann der Stpfl. bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich als auch bei Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung entscheiden, ob sie Betriebs- oder Privatvermögen sein sollen (gewillkürtes Betriebsvermögen, BFH v. 2.10.2003, IV R 13/03, BStBl II 2004, 985, BFH/NV 2004, 132; vgl. Rz. 66).

Wird ein Wirtschaftsgut für mehr als einen Betrieb des Stpfl. genutzt, ist für den Umfang der betrieblichen Nutzung auf die gesamte betriebliche Nutzung abzustellen.[6] Es ist dem Betrieb mit dem höchsten Nutzungsanteil zuzuordnen. Bei gleichen Nutzungsanteilen kann der Stpfl. wählen, welchem Betrieb es zugeordnet werden soll.

Zu Bruchteilseigentum vgl. Rz. 251.

 

Rz. 39

Bei gemischter Nutzung eines Wirtschaftsguts (teils betrieblich, teils privat) ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Abzugsverbot des § 12 EStG vorliegen (Fehlen objektiver Merkmale für eine zutreffende und leicht nachprüfbare Aufteilung; vgl. § 12 Rz. 32ff.). Diese Vorschrift gilt nicht nur für den Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, sondern auch für die Zuordnung des fraglichen Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen. Greift danach das Aufteilungsverbot ein, ist die private Nutzung unschädlich (mit der Folge, dass notwendiges Betriebsvermögen vorliegt), wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist.[7] Das gilt sowohl für Nebeneinander als auch für Nacheinander der betrieblichen bzw. privaten Nutzung.[8]

Greift das Aufteilungsverbot ein und ist die private Nutzung nicht von untergeordneter Bedeutung, ist d...

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