Rz. 820

Nach § 4 Abs. 7 EStG ist die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer davon abhängig, dass sie einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (Rz. 893).

Die Finanzverwaltung (hat besondere Erleichterungen für die Aufzeichnungen im Fall des häuslichen Arbeitszimmers zugelassen. Danach können die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Finanzierungskosten durch Schätzung ermittelt und nach Ablauf des Wirtschafts- bzw. Kalenderjahrs aufgezeichnet werden. Entsprechendes gilt für verbrauchsabhängige Aufwendungen, wie Wasser- und Energiekosten. Abschreibungen können einmal jährlich zeitnah nach Ablauf des Kalenderjahrs aufgezeichnet werden.[1]

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