Rz. 736

§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG übernimmt für den Bereich der Gewinnermittlungsvorschriften aus Gründen der Gleichbehandlung die Abzugsbeschränkungen des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) und des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG (Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung) sowie die Ausnahmebestimmungen für Körperbehinderte des § 9 Abs. 2 EStG für Fahrten mit dem eigenen Kfz (zu den systematischen Grundsätzen vgl. § 9 EStG Rz. 112).

Die Vorschrift ist als Abzugsbeschränkung konzipiert und definiert den nicht abzugsfähigen Teil der betrieblich veranlassten Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen Kfz. Dieser nicht abzugsfähige Teil der Fahrtaufwendungen wird ermittelt als Differenz zwischen den Gesamtkosten des Kfz pro Entfernungskilometer und dem nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 und 5 bzw. Abs. 2 EStG abzugsfähigen Teil dieser Aufwendungen. Die Gesamtkosten pro Entfernungskilometer werden dabei pauschal als Prozentsatz des Listenpreises des Kfz ermittelt.

Durch G. v. 11.10.1995[1] ist § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG mit Wirkung ab Vz 1996 eingeführt und durch G. v. 18.12.1995[2] ebenfalls mit Wirkung ab Vz 1996 um Klarstellungen ergänzt worden.[3]

 

Rz. 737

Durch G. v. 19.7.2006[4] war § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG aufgehoben worden. Ersetzt wurde Nr. 6 durch einen neuen § 4 Abs. 5a EStG, der eine pauschalierende Ermittlung der privat veranlassten und daher nicht abzugsfähigen Aufwendungen enthielt und bestimmte Aufwendungen ab dem 21. Entfernungskilometer wie Betriebsausgaben zum Abzug zuließ. Diese Regelung sollte ab Vz 2007 gelten.

Die Regelung wurde vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt.[5] Der Gesetzgeber hat daher durch G. v. 20.4.2009[6] die bis Vz 2006 geltende Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG ab Vz 2007 unverändert wieder hergestellt und Abs. 5a ersatzlos gestrichen.

[1] BStBl I 1995, 438.
[2] BStBl I 1995, 786.
[3] Vgl. zu Einzelheiten BMF v. 21.1.2002, IV A 6 – S 2177 -1/02, BStBl I 2002, 148; Starke, DB 1996, 550; Kühn, BB 1997, 285; Broudré, DB 1997, 1197; Böhl-Lankes, BB 1997, 1122.
[4] BGBl I 2006, 1652.
[6] BStBl I 2009, 536.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge