Rz. 713

Kosten für eigene Verpflegung gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Lebensführungskosten nach § 12 Nr. 1 EStG und sind daher schon begrifflich keine Betriebsausgaben (Rz. 571ff.). Sie können nur insoweit Betriebsausgaben sein, als sie allein durch die betriebliche Tätigkeit verursacht sind. Eine betriebliche Veranlassung kann nur insoweit vorliegen, als durch die betriebliche Tätigkeit ein Mehraufwand für Verpflegung entsteht, der über die gewöhnlichen Lebensführungskosten hinausgeht. In der Lit.[1] wird die Ansicht vertreten, dass auch Mehraufwendungen für Verpflegung privat veranlasst seien, da Verpflegung immer auch eine private Komponente habe; § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG habe daher insoweit auch eine konstitutive Komponente, als es die Mehraufwendungen dem Grunde nach als Betriebsausgaben einordne. M. E. muss hier aber unterschieden werden. Die Verpflegung als tatsächliche Grundlage des Lebens (d. h. das Einnehmen der Mahlzeiten) ist immer privat und unteilbar. Bei der Frage der Betriebsausgaben geht es jedoch nicht um diesen tatsächlichen Aspekt, sondern um die Frage der Aufwendungen; Aufwendungen sind aber begrifflich nicht unteilbar. Aufwendungen für eine Sache, z. B. für eine "unteilbare" Mahlzeit, können teilbar i. d. S. sein, dass ein Teil der Aufwendungen als "zusätzlich" eine andere Verursachung hat als der übrige Teil. Die Frage der Abziehbarkeit der Mehraufwendungen für Verpflegung ist daher nicht über den Begriff der Betriebsausgaben zu lösen, sondern ist eine Frage des Aufteilungsverbots des § 12 Nr. 1 EStG. Da alle Verpflegungsaufwendungen, auch wenn es sich um einen betrieblich bedingten Mehraufwand handelt, eine direkte Beziehung zu den Lebensführungskosten haben, könnte nach § 12 Nr. 1 EStG und dem daraus abgeleiteten Aufteilungsverbot geschlossen werden, dass Mehraufwand für Verpflegung, auch soweit er betrieblich veranlasst ist, nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig ist. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG bestimmt insoweit konstitutiv, dass der Mehraufwand, trotz seiner Beziehung zu den Lebensführungskosten, in dem in der Vorschrift genannten Umfang betrieblich veranlasst und abzugsfähig ist.

 

Rz. 714

§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG enthält dementsprechend Regelungen für über die normalen Lebensführungskosten hinausgehende betrieblich veranlasste Mehraufwendungen. Die Vorschrift hat eine dreifache Funktion:

  • Zunächst stellt sie klar, dass es sich bei dem betrieblich bedingten Mehraufwand für Verpflegung dem Grunde nach um Betriebsausgaben handelt.
  • Dann enthält die Vorschrift eine Abzugsbeschränkung. Sie bestimmt durch den Bezug zu § 9 Abs. 4a EStG, dass der Mehraufwand, auch wenn er dem Grunde nach betrieblich veranlasst ist, nicht in voller Höhe, sondern nur im Rahmen bestimmter Höchstbeträge abziehbar ist. Damit soll ein unangemessener Aufwand für Verpflegung verhindert werden; außerdem trägt diese Abzugsbeschränkung dem Umstand Rechnung, dass eine Beziehung zur Privatsphäre besteht und ein uneingeschränkter Abzug daher unangemessen wäre.
  • Schließlich gibt die Vorschrift i. V. m. § 9 Abs. 4a EStG zur Erhöhung der Praktikabilität Pauschbeträge für den Abzug des Mehraufwands vor.
 

Rz. 715

Die Abzugsbeschränkung gilt nur für eigene Mehraufwendungen des Unternehmers (Stpfl.). Sie gilt nicht für die Bewirtung von Geschäftsfreunden (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG; Rz. 685). Sie gilt auch nicht direkt für Mehraufwendungen für Verpflegung für Arbeitnehmer sowie für den Ersatz dieser Aufwendungen durch den Stpfl. Für die eigenen Mehraufwendungen für Verpflegung der Arbeitnehmer verweist § 9 Abs. 5 EStG aber auf § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Abs. 6 EStG; insoweit gilt die gleiche Regelung. Für die Erstattung der Mehraufwendungen der Arbeitnehmer durch den Stpfl. enthalten § 3 Nr. 13 EStG (Erstattung aus öffentlichen Kassen) und § 3 Nr. 16 EStG (Erstattung durch private Arbeitgeber) die Regelung, dass diese Erstattungen bei dem Arbeitnehmer steuerfrei sind, soweit sie die in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 und Abs. 4a EStG genannten Pauschbeträge nicht übersteigen. Bei dem Stpfl. (Arbeitgeber) sind die den Arbeitnehmern ersetzten Beträge abziehbare Betriebsausgaben. Das gilt auch, soweit dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen ersetzt werden, die über die Pauschbeträge des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 und Abs. 4a EStG hinausgehen. Bei dem Arbeitnehmer liegt insoweit stpfl. Arbeitslohn vor, von dem er grundsätzlich die Aufwendungen als Werbungskosten abziehen kann; wegen der dem § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG entsprechenden Abzugsbeschränkung ist die Mehrerstattung bei ihm aber im Ergebnis zu versteuern.

 

Rz. 716

Die gegenwärtige Fassung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG wurde durch G. v. 20.2.2013[2] mit Wirkung ab Vz 2014 eingeführt. Die Regelung gilt nach § 9 Abs. 5 EStG für Werbungskosten sinngemäß.[3]

 

Rz. 717

Die Abzugsfähigkeit von Mehraufwendungen für Verpflegung hängt nur von der betrieblichen Veranlassung der Mehraufwendungen ab. Eine betriebliche Veranlassung liegt vor allem dann vor, wenn der Stpfl. a...

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