Rz. 55

Ein nachgewiesener Sanierungsertrag ist nach § 3a Abs. 1 S. 1 EStG steuerfrei. Diese Steuerbefreiung erfolgt von Amts wegen[1], soweit keine etwaigen vorrangigen Konkurrenzregelungen zu beachten sind und kein Antrag nach § 52 Abs. 4a S. 2 EStG gestellt worden ist. Lediglich in den Fällen gem. § 52 Abs. 4a S. 3 EStG ist noch ein Antrag des Stpfl. für die Anwendung des § 3a EStG erforderlich.

 

Rz. 56

Bei einer Gewinnermittlung nach §§ 4 Abs. 1, § 5 EStG wird die Steuerbefreiung nach § 3a Abs. 1 S. 1 EStG außerbilanziell durch eine Kürzung bzw. Abzug berücksichtigt.[2]

 

Rz. 57

Klarstellend sei angemerkt, dass die Steuerbefreiung des Sanierungsertrags nach § 3a Abs. 1 S. 1 EStG unabhängig davon gewährt wird, ob und inwieweit es letztlich zu einem Untergang von Verlustminderungspotenzial nach Maßgabe der § 3a Abs. 3 und 3a EStG kommt.[3]

[1] Levedag, in Schmidt, EStG, 2023, § 3a EStG Rz. 29; Kanzler, in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, EStG, 2023, § 3a EStG Rz. 64.
[2] Krumm, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 3a EStG Rz. 32; Seer, in Kirchhof, EStG, 2023, § 3a EStG Rz. 13.
[3] Seer, in Kirchhof, EStG, 2023, § 3a EStG Rz. 32; Levedag, in Schmidt, EStG, 2023, § 3a EStG Rz. 36.

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