Rz. 46
Das Unternehmen muss auch sanierungsfähig sein; dies ist es, wenn es nach der Sanierung wieder ertragsfähig werden kann.[1] Die Ertragsfähigkeit des Unternehmens muss – idealerweise – dauerhaft oder wenigstens bis zum Ende der geplanten Geschäftstätigkeit wiederhergestellt werden können.[2]
Rz. 47
Zu beachtende Aspekte bzw. objektive Maßstäbe in diesem Zusammenhang sind z. B. die
- Höhe der Verschuldung,
- Höhe des Erlasses,
- Gründe, welche die Notlage bewirkt haben,
- allgemeinen Ertragsaussichten sowie
- alle Umstände, die die Ertragsaussichten beeinflussen können.[3]
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