Rz. 46

Das Unternehmen muss auch sanierungsfähig sein; dies ist es, wenn es nach der Sanierung wieder ertragsfähig werden kann.[1] Die Ertragsfähigkeit des Unternehmens muss – idealerweise – dauerhaft oder wenigstens bis zum Ende der geplanten Geschäftstätigkeit wiederhergestellt werden können.[2]

 

Rz. 47

Zu beachtende Aspekte bzw. objektive Maßstäbe in diesem Zusammenhang sind z. B. die

  • Höhe der Verschuldung,
  • Höhe des Erlasses,
  • Gründe, welche die Notlage bewirkt haben,
  • allgemeinen Ertragsaussichten sowie
  • alle Umstände, die die Ertragsaussichten beeinflussen können.[3]
[1] Eilers/Schwahn, Sanierungssteuerrecht, Rz. 2.52; Levedag, in Schmidt, EStG, 2023, § 3a EStG Rz. 23.
[2] Levedag, in Schmidt, EStG, 2023, § 3a EStG Rz. 23.
[3] Eilers/Schwahn, Sanierungssteuerrecht, Rz. 2.52; Levedag, in Schmidt, EStG, 2023, § 3a EStG Rz. 23; Kobor, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3a EStG Rz. C 21.

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