Rz. 42

Die Sanierungsbedürftigkeit ist gegeben, wenn das Unternehmen ohne die Sanierung nicht fortgeführt werden kann.[1]

 

Rz. 43

Als Kriterien in diesem Zusammenhang dienen insbesondere die

  • Ertragslage des zu sanierenden Unternehmens,
  • Höhe des Betriebsvermögens vor und nach der Sanierung,
  • Kapitalverzinsung durch die Erträge des Unternehmens, Möglichkeit zur Zahlung von Steuern und sonstigen Schulden (also Verhältnis liquide Mittel zur Höhe der Schuldenlast),
  • Gesamtleistungsfähigkeit des Unternehmens und
  • ggf. die Höhe des Privatvermögens des Unternehmers.[2]
 

Rz. 44

Eine Sanierungsbedürftigkeit wurde bislang in Fällen des sog. Gläubigerakkord[3] sowie – je nach den Umständen im Einzelfall – den Insolvenzgründen der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO und auch der Überschuldung nach § 19 InsO angenommen.[4]

Diskutiert wird, ob zudem eine Kreditunwürdigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO und die drohende Überschuldung eines Unternehmens zur Bejahung der Sanierungsbedürftigkeit ausreichend sein können.[5]

 

Rz. 45

Sowohl im Rahmen von Einzelunternehmern als auch bei Mitunternehmerschaften kann sich die Betrachtung auch auf die privaten Vermögensverhältnisse beziehen und bei Einzelunternehmen auch auf mehrere Betriebe.[6]

Bei Personengesellschaften soll dies vornehmlich für persönlich haftende Gesellschafter Geltung besitzen.[7] Grundsätzlich richtet sich allerdings die Sanierungsbedürftigkeit einer Mitunternehmerschaft nach der Gesellschaftsebene und nicht isoliert nach der Ebene des Sondervermögensbereichs der Mitunternehmer.[8] Dies ist nur in Ausnahmefällen unter Umständen anders.[9] Inwieweit dies auch für Personengesellschaften, die von der Option nach § 1a KStG Gebrauch gemacht haben, Geltung besitzt, ist derzeit noch unklar (Rz. 16a).

[1] Krumm, in: Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 3a EStG Rz. 24; Kobor, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3a EStG Rz. C 10.
[2] Kobor, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3a EStG Rz. C 10; OFD Niedersachsen v. 12.7.2017, S 2140 – 8 – St 244; Eilers/Schwahn, Sanierungssteuerrecht, Rz. 2.48.
[3] Levedag, in Schmidt, EStG, 2023, § 3a EStG Rz. 22 bzgl. Nachweiserleichterungen.
[4] Kobor, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3a EStG Rz. C 10; einschränkend zur Überschuldung z. B. OFD Niedersachsen v. 12.7.2017, S 2140 – 8 – St 244, wonach diese allein kein Grund sein soll, die Sanierungsbedürftigkeit anzunehmen, wenn die übrigen Umstände wie eigene Umsätze, Umsatzrendite und Bruttorendite einen Zusammenbruch des Unternehmens ausschließen und nicht von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist; unter Verweis auf BFH v. 28.11.2016, GrS 1/15, BFH/NV 2017, 498; auch Levedag, in Schmidt, EStG, 2023, § 3a EStG Rz. 21.
[5] Zum Diskussionsstand Kobor, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3a EStG Rz. C 11 m. w. N.; auch Förster/Hechtner, DB 2017, 1536; Eilers/Schwahn, Sanierungssteuerrecht, Rz. 2.49 und 2.50; Krumm, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 3a EStG Rz. 24.
[6] Kobor, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3a EStG Rz. C 12 und C 13; Krumm, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 3a EStG Rz. 24; Böing, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 3a EStG Rz. 18a und 19.
[7] Kobor, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3a EStG Rz. C 13; Krumm, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 3a EStG Rz. 24.
[8] Kobor, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3a EStG Rz. C 14.
[9] Kahlert/Schmidt, DStR 2017, 1897.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge