Rz. 42
Die Sanierungsbedürftigkeit ist gegeben, wenn das Unternehmen ohne die Sanierung nicht fortgeführt werden kann.[1]
Rz. 43
Als Kriterien in diesem Zusammenhang dienen insbesondere die
- Ertragslage des zu sanierenden Unternehmens,
- Höhe des Betriebsvermögens vor und nach der Sanierung,
- Kapitalverzinsung durch die Erträge des Unternehmens, Möglichkeit zur Zahlung von Steuern und sonstigen Schulden (also Verhältnis liquide Mittel zur Höhe der Schuldenlast),
- Gesamtleistungsfähigkeit des Unternehmens und
- ggf. die Höhe des Privatvermögens des Unternehmers.[2]
Rz. 44
Eine Sanierungsbedürftigkeit wurde bislang in Fällen des sog. Gläubigerakkord[3] sowie – je nach den Umständen im Einzelfall – den Insolvenzgründen der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO und auch der Überschuldung nach § 19 InsO angenommen.[4]
Diskutiert wird, ob zudem eine Kreditunwürdigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO und die drohende Überschuldung eines Unternehmens zur Bejahung der Sanierungsbedürftigkeit ausreichend sein können.[5]
Rz. 45
Sowohl im Rahmen von Einzelunternehmern als auch bei Mitunternehmerschaften kann sich die Betrachtung auch auf die privaten Vermögensverhältnisse beziehen und bei Einzelunternehmen auch auf mehrere Betriebe.[6]
Bei Personengesellschaften soll dies vornehmlich für persönlich haftende Gesellschafter Geltung besitzen.[7] Grundsätzlich richtet sich allerdings die Sanierungsbedürftigkeit einer Mitunternehmerschaft nach der Gesellschaftsebene und nicht isoliert nach der Ebene des Sondervermögensbereichs der Mitunternehmer.[8] Dies ist nur in Ausnahmefällen unter Umständen anders.[9] Inwieweit dies auch für Personengesellschaften, die von der Option nach § 1a KStG Gebrauch gemacht haben, Geltung besitzt, ist derzeit noch unklar (Rz. 16a).
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