Rz. 12

Die zeitliche Anwendung des § 3a EStG richtet sich nach § 52 Abs. 4a EStG. Wie die Übergangsregelungen der Finanzverwaltung[1] ist auch die gesetzliche Regelung auf den 8.2.2017 als Tag der Veröffentlichung des Beschlusses des GrS des BFH zum Sanierungserlass ausgerichtet. Entsprechend ist nach § 52 Abs. 4a S. 1 EStG die Vorschrift des § 3a EStG rückwirkend erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8.2.2017 erlassen wurden.

 

Rz. 13

Eine Ausnahme hierzu sieht § 52 Abs. 4a S. 2 EStG jedoch dann vor, wenn dem Stpfl. auf Antrag Billigkeitsmaßnahmen aus Gründen des Vertrauensschutzes für einen Sanierungsertrag auf Grundlage von § 163 Abs. 1 S. 2 AO sowie §§ 222, 227 AO zu gewähren sind. Diese Regelung wird als Wahlrecht der Stpfl. verstanden.[2]

Das Wahlrecht wird regelmäßig z. B. dann in Betracht kommen, wenn eine wirksame verbindliche Auskunft bis zum 8.2.2017 zur Anwendung des Sanierungserlasses erteilt worden ist, die Umsetzung des relevanten Forderungsverzichts durch die Gläubiger aber erst nach diesem Stichtag erfolgt ist.

 

Rz. 14

§ 52 Abs. 4a EStG bezieht sich demgegenüber auf die Fälle, in denen die Schulden bis einschließlich 8.2.2017 erlassen wurden. In Reaktion auf die Rspr., die die Handhabung von solchen Altfällen durch die Finanzverwaltung[3] nicht anerkannt hat, hat der Gesetzgeber den betroffenen Stpfl. ermöglicht, die rückwirkende Anwendung des § 3a EStG auch auf Altfälle zu beantragen. Im Fall von bestandskräftigen Festsetzungen sollte die Antragstellung als rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO einzustufen sein.[4] Wie bereits zuvor beschrieben, ist diese Einordnung und ihre Reichweite umstritten und Gegenstand finanzgerichtlicher Klärungen (Rz. 11).

Systematisch ist zu beachten, dass der Stpfl. in den Fällen des § 52 Abs. 4a S. 2 EStG einen Antrag auf Anwendung auf Billigkeitsmaßnahmen stellt, während er in § 52 Abs. 4a S. 3 EStG einen Antrag auf Anwendung des § 3a EStG stellt.

 

Rz. 15

§ 52 Abs. 4a S.z 4 EStG regelt schließlich, dass auch die zwischenzeitlich erfolgte Ergänzung des § 3a Abs. 3a EStG sich nach § 52 Abs. 4a S. 1 EStG richtet.

[2] Kobor, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3a EStG Rz. A 121; kritisch zur Regelung Kanzler, in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, EStG, 2023, § 3a EStG Rz. 10.
[4] Hasbach, DB 2019, 871; Bodden, in Korn, EStG, § 3a EStG Rz. 10; a. A. Förster/Hechtner, DB 2019, 10.

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