Rz. 78

Gegen den Vorauszahlungsbescheid, den Anpassungsbescheid und gegen den eine Herabsetzung ablehnenden Bescheid ist der Einspruch gegeben (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Vorauszahlungsbescheid mit dem ESt-Bescheid in einer Urkunde verbunden ist (Rz. 73). Die Anfechtung des ESt-Bescheids ist daher keine Anfechtung auch des Vorauszahlungsbescheids.

 

Rz. 78a

Vorläufiger Rechtsschutz im Fall der Anfechtung des Vorauszahlungsbescheids kann durch Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO, § 69 FGO gewährt werden.[1] Im Fall der Ablehnung der Herabsetzung der Vorauszahlungen liegt ein vollziehbarer Verwaltungsakt nicht vor, sodass AdV nicht möglich ist.[2] Vorläufiger Rechtsschutz kann nur durch einstweilige Anordnung nach § 114 FGO erlangt werden. Die einstweilige Anordnung als vorläufige Maßnahme darf aber nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, d. h. die Herabsetzung selbst ist unzulässig, sodass allenfalls eine Stundung erreicht werden kann.[3]

 

Rz. 79

Ergeht im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Vorauszahlungsbescheid der Jahressteuerbescheid, hat sich der Einspruch auf andere Weise i. S. d. § 124 Abs. 2 AO erledigt. Der Jahressteuerbescheid wird aber gem. § 365 Abs. 3 S. 1 AO automatisch Verfahrensgegenstand, ohne dass es eines weiteren Einspruchs bedarf; der Einspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid wird als Einspruch gegen den Jahressteuerbescheid fortgesetzt.[4]§ 365 Abs. 3 AO gilt aber nicht für Bescheide, durch die ein Änderungsantrag abgelehnt wird, also einen Einspruch gegen die Ablehnung der Herabsetzung.[5] Feststellungen im Vorauszahlungsverfahren sind für die Veranlagung der Jahressteuer nicht bindend.

 

Rz. 80

Entsprechendes gilt im Klageverfahren. Die Verpflichtungsklage mit dem Begehren der Herabsetzung ist in der Hauptsache erledigt, wenn der Jahressteuerbescheid ergeht.[6] Der Streitwert einer solchen Klage ist regelmäßig die Steuer des betreffenden Jahres.[7] Eine Erledigung in der Hauptsache tritt auch bei der Anfechtung des erstmaligen Vorauszahlungsbescheids oder des Bescheids über die Heraufsetzung der Vorauszahlungen ein.[8] Zu beachten ist aber, dass gem. § 68 S. 1 FGO auch im Klageverfahren der ersetzende Verwaltungsakt (der Jahressteuerbescheid) den angefochtenen Verwaltungsakt (den Vorauszahlungsbescheid) ohne Antrag kraft Gesetzes zum Gegenstand des Verfahrens wird.[9] Die Problematik einer Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 100 Abs. 1 S. 4 FGO gegen den angefochtenen Vorauszahlungsbescheid[10] kann sich daher nicht mehr stellen. Das gilt auch für geänderte Vorauszahlungsbescheide.[11]

 

Rz. 81

Die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung ist nur auf die festgesetzte ESt, vermindert um die anzurechnende KiSt und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt. Auf die Zahlungen der Vorauszahlungen kommt es nicht an. Die AdV führt daher regelmäßig nicht mehr zu Erstattungen. Eine Ausnahme ist aber gegeben, wenn wesentliche Nachteile für den Stpfl. abgewendet werden sollen. Hierzu können die von der Rspr. entwickelten Grundsätze zu § 114 FGO angewandt werden (AEAO zu § 361 AO, Rz. 4.6).

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