Rz. 60

Der Stpfl. ist nicht verpflichtet, von sich aus die Heraufsetzung der Vorauszahlungen beim FA zu beantragen. Das gilt selbst dann, wenn sie aufgrund einer ehemals richtigen Erklärung zu niedrig festgesetzt werden, sich die Verhältnisse aber anschließend zuungunsten des Stpfl. geändert haben und er dieses erkannt hat. Nach § 153 Abs. 1 S. 1 AO ist der Stpfl. nur verpflichtet, ursprünglich falsche Erklärungen unverzüglich richtigzustellen.[1] Nur ursprünglich falsche Erklärungen können daher den Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllen.[2]

 

Rz. 60a

Eine freiwillige Heraufsetzung der Vorauszahlungen kann allerdings im Einzelfall für den Stpfl. von Vorteil sein. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Verzinsung einer Steuernachzahlung vermieden werden soll. Bei der Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nur die ESt nach § 233a AO verzinst wird, nicht aber die KiSt oder der SolZ (vgl. auch Rz. 62).

In den Fällen des § 233a AO betragen die Zinsen gem. § 238 Abs. 1 AO ab dem 1.1.2019 0,15 Prozent für jeden Monat, d. h. 1,8 Prozent für jedes Jahr.[3]

 

Rz. 60b

Eine nachträgliche Heraufsetzung bereits fälliger Vorauszahlungen im laufenden Kj. ist nur mit Zustimmung des Stpfl. zulässig.[4] Sonst sind die erhöhten Vorauszahlungen auf die verbleibenden Vorauszahlungstermine zu verteilen. Eine Erhöhung ist nur zulässig, wenn die neu festzusetzenden Vorauszahlungen die bisher festgesetzten Vorauszahlungen um mindestens 100 EUR übersteigen (§ 37 Abs. 5 EStG; Rz. 21). In diesem Fall gilt die Monatsfrist des § 37 Abs. 4 S. 2 EStG nicht (Rz. 12).

 

Rz. 61

Bei einer Erhöhung der Vorauszahlungen nach Ablauf des Vz ist die letzte Vorauszahlung (zum 10.12.) zu erhöhen. Hierbei muss sich die Erhöhung auf mindestens 5.000 EUR belaufen. Der Stpfl. hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Erhöhung, wenn der Erhöhungsbetrag diesen Betrag nicht erreicht.[5] Die Anpassung der Vorauszahlungen im Folgejahr ist auch noch möglich, wenn der Stpfl. bereits eine Steuererklärung abgegeben hat. Das FA ist nicht verpflichtet, anstelle der Heraufsetzung der letzten Vorauszahlung einen Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung über die Jahressteuerschuld zu erlassen.[6]

 

Rz. 62

Die Anpassung muss grundsätzlich spätestens binnen 15 Monaten nach Ablauf des betreffenden Vz erfolgen; wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich übersteigen, verlängert sich die Frist auf 23 Monate.[7] Diese Anpassungsfrist steht im Zusammenhang mit der Vollverzinsung nach § 233a AO. Danach beginnt der Zinslauf 15 Monate bzw. 23 Monate nach Ablauf des Kj., in dem die Steuer entstanden ist.[8] Zur Vermeidung einer Zinspflicht wurde die Möglichkeit geschaffen, die Vorauszahlungen innerhalb der genannten Fristen anzupassen und damit eine Verzinsung zu vermeiden. Die Ablehnung einer Anpassung ist aber rechtmäßig, wenn der Stpfl. den Antrag so kurz vor Ablauf der Anpassungsfrist stellt, dass das FA hierüber in gebührender Zeit nicht mehr entscheiden kann.[9] Nach Ablauf der Frist ist eine Anpassung nicht mehr möglich.[10]

[1] BMF v. 23.5.2016, IV A 3 – S 0324/15/10001, BStBl I 2016, 490: Umfang der Anzeige- und Berichtigungspflicht s. Tz. 3; Geuenich, NWB 2016, 2560; Cordes/Stürzl-Friedlein, wistra 2020, 498; Pflaum, StBp 2020, 115.
[2] FG Münster v. 4.11.1992, 6 K 1346/92, EFG 1993, 236; FG Nürnberg v. 24.3.1993, V 168/90, EFG 1993, 698.
[4] BFH v. 31.5.1954, IV 130/54 U, BStBl III 1954, 244; Ettlich, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 37 EStG Rz. 186ff; Loschelder, in Schmidt, EStG, 2022, § 37 EStG Rz. 19.
[5] BFH v. 27.8.1998, III R 243/94, BFH/NV 1999, 288; a. A. kritisch wohl Loschelder, in Schmidt, EStG, 2022, § 37 EStG Rz. 19, 36.
[7] Zeitraum verlängert durch G. v. 1.11.2011, BGBl I 2011, 2131; zur zeitweisen Verlängerung dieser Fristen auf Antrsg in den Jahren 2019 bis 2024 s. § 52 Abs. 35d EStG lt. Viertem Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022, BGBl I 2022, 911; Loschelder, in Schmidt, EStG, 2022, § 37 EStG Rz. 3.

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