Rz. 62

Nach mittlerweile überholter Ansicht der Finanzverwaltung war die Anzeige an das FA unverzüglich nach Ablauf des Kj. abzugeben.[1]

Nach der Einfügung einer Frist in § 36a Abs. 4 S. 2 EStG müssen Anzeige, Anmeldung und Entrichtung bei Stpfl., die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, bis zum 10. Tag des auf den Ablauf des Wirtschaftsjahrs folgenden Monats und bei anderen Stpfl. bis zum 10. Tag des auf den Ablauf des Kj. folgenden Monats erfolgen. Danach müssen alle drei Verfahrensschritte bei bilanzierenden Stpfl. nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs und bei anderen Stpfl. nach Ablauf des Kj. bis zum 10. des Folgemonats erfolgen.[2]

 

Rz. 62a

Die Frist für die Anmeldung war bereits vor der Einfügung des § 36a Abs. 4 S. 2 EStG bei bilanzierenden Stpfl. der Ablauf des Wirtschaftsjahrs und bei anderen Stpfl. nach Ablauf des Kj. der 10. des Folgemonats.[3]

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