Rz. 58
Die Finanzverwaltung verlangt für die Anzeige insbesondere folgende Angaben[1]
- Steuernummer sowie (sofern vorhanden) steuerliche Identifikationsnummer,
- Name und Anschrift des Stpfl.,
- Bezeichnung der Wertpapiere einschließlich Wertpapierkennnummer der Wertpapiere, bei deren Erträgen die erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36a EStG fehlen,
- Höhe der Gewinnausschüttungen, bei denen die erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36a EStG fehlen und
- Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs, soweit die erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36a EStG fehlen.
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