Rz. 54

§ 36a Abs. 4 EStG ist zunächst für diejenigen Fälle anwendbar, in denen bei dem Stpfl. aufgrund einer Steuerbefreiung kein Steuerabzug vorgenommen wurde. Aus der Formulierung "insbesondere" wird klar, dass die Steuerbefreiung nur als ein Beispiel genannt wird. Es ist daher nicht entscheidend, aus welchem Grund die KapESt nicht einbehalten wurde.[1] Daher sind auch andere Fälle umfasst, wie etwa die der sog. Dauerüberzahler nach § 44a Abs. 5 S. 1 EStG, bei denen die Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und die KapESt aufgrund der Art der Geschäfte auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende ESt oder KSt.[2] Weiter umfasst sind die Fälle des § 44a Abs. 5 S. 2 EStG, d. h. der Gläubiger ist ein Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen als Organgesellschaft und die beim Organträger anzurechnende KapESt wäre höher, als die gesamte festzusetzende KSt.

§ 36a Abs. 4 EStG ist weiter in den Fällen anwendbar, in denen ein "Steuerabzug erstattet" wurde. Anwendungsfall sind etwa Erstattungsfälle des § 44b EStG.

[1] Ettlich, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 36a EStG, Rz. 82.

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