Rz. 34

Bei der "Fälligkeit der Kapitalerträge" ist bei Aktien auf den Gewinnverteilungsbeschluss der Hauptversammlung und bei Genussscheinen auf die Emissionsbedingungen abzustellen. Dabei gilt – vorbehaltlich spezieller Regelungen – in entsprechender Anwendung von § 44 Abs. 2 S. 2 EStG der Tag nach der Beschlussfassung als Tag der Fälligkeit, wenn trotz Beschluss der Hauptversammlung über die Gewinnausschüttung ein Beschluss über den Tag der Auszahlung fehlt.[1]

 

Rz. 35

Der Dividendenanspruch ist nach § 58 Abs. 4 S. 2 AktG grundsätzlich am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig.[2] Der Begriff des Geschäftstags entspricht dem des Bankarbeitstags und meint nach § 675n Abs. 1 S. 4 BGB "jeden Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält".

Nach § 58 Abs. 4 S. 3 AktG kann durch Beschluss der Hauptversammlung oder in der Satzung jedoch eine spätere Fälligkeit festgelegt werden.

 

Rz. 36

Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn der Stpfl. für die Bestimmung des Mindesthaltezeitraums und der Mindesthaltedauer innerhalb des Mindesthaltezeitraums generell auf den Ex-Tag abstellt.[3] Ex-Tag ist der erste Geschäftstag nach der Hauptversammlung.

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