Rz. 21

Der auf einem Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG beruhende Erstattungsanspruch entsteht nicht schon mit Ablauf des Jahres des Verlustabzugs, sondern erst mit Ablauf des Vz, in dem der Verlust entstanden ist.[1]

Rz. 22 einstweilen frei

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