Rz. 2

§ 36 EStG regelt in Abs. 1 den Entstehungszeitpunkt der ESt und in den Abs. 2 bis 5 die für die Tilgung der ESt erforderliche Abrechnung.

 

Rz. 2a

Auf die bei der Veranlagung festzusetzende ESt werden nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EStG angerechnet

  • die für den Vz entrichteten ESt-Vorauszahlungen und
  • die durch Steuerabzug erhobene ESt.

Angerechnet werden gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG die nach § 10 FZulG festgesetzte Forschungszulage (Rz. 76a ff.) und gem. § 36 Abs. 2 Nr. 4 EStG[1] (Rz. 40) in den Fällen des § 32c Abs. 1 S. 2 EStG der nicht zum Abzug gebrachte Unterschiedsbetrag, wenn dieser höher ist als die tarifliche ESt des letzten Vz im Betrachtungszeitraum.

Für diese Anrechnung sind die anzurechnenden Beträge entsprechend der Anweisung in Abs. 3 auf volle Euro aufzurunden. Wie die nach der Abrechnung verbleibende ESt durch eine Abschlusszahlung des Stpfl. zu tilgen bzw. ein sich aus der Abrechnung ergebender Überschuss durch das FA zu erstatten ist, regelt Abs. 4. Abs. 5, eingeführt durch Gesetz v. 8.12.2010[2], enthält eine Sonderregelung für Steuerzahlungen infolge einer sog. finalen Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3a EStG; Rz. 98ff.).

[1] G. v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096.
[2] BStBl I 2010, 1394.

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