Rz. 44

Das folgende Beispiel veranschaulicht das Berechnungsschema. Es wird davon ausgegangen, dass der gesamte erbschaftsteuerpflichtige Erwerb begünstigt ist (z. B. für die Übertragung von Anteilen i. S. d. § 17 EStG).

 
Erbschaftsteuer  
Erwerb von Todes wegen 1.000.000 EUR
Abzug sachlicher Steuerbefreiungen (z. B. § 13a ErbStG) ./. 850.000 EUR
Gesamterwerb 150.000 EUR
Abzug persönlicher Steuerbefreiungen (z. B. § 16 ErbStG) ./. 100.000 EUR
Stpfl. Erwerb (§ 10 ErbStG) = Begünstigte Einkünfte 50.000 EUR
Festzusetzende ErbSt (z. B. 7 % bei Steuerklasse I) 3.500 EUR
Einkommensteuer  
Summe der Einkünfte (zugleich z. v. E.) 500.000 EUR
Anteil begünstigter Einkünfte 0,1 (50.000/500.000)
Tarifliche ESt (z. B. Steuersatz von 42 %; keine anderweitigen Kürzungen) 210.000 EUR
Anteilige ESt (auf begünstigte Einkünfte entfallende ESt) 21.000 EUR (0,1*210.000)

Ermäßigungsprozentsatz

(Festgesetzte ErbSt / stpfl. Erwerb, zzgl. persönlicher Steuerbefreiungen)

2,3 %

[3.500 : (50.000 zzgl. 100.000)] EUR
Steuerermäßigungsbetrag 490 EUR (0,023*21.000)
 

Rz. 45

Das folgende Beispiel veranschaulicht das Berechnungsschema, wenn der erbschaftsteuerpflichtige Erwerb durch eine Berücksichtigung früherer Erwerbe (§ 14 ErbStG) aus einer Schenkung zu Lebzeiten und einem Vermächtnis besteht (z. B. für die Übertragung von Anteilen i. S. d. § 17 EStG).

 
Erbschaftsteuer Erwerb von Todes wegen Vorerwerb
  800.000 EUR 200.000 EUR
Abzug sachlicher Steuerbefreiungen (z. B. § 13a ErbStG) ./. 680.000 EUR ./. 170.000 EUR
Gesamterwerb: 150.000 EUR

120.000 EUR

(80 % des Gesamterwerbs)

30.000 EUR

(20 % des Gesamterwerbs)
Abzug persönlicher Steuerbefreiung (z. B. § 16 ErbStG): 100.000 EUR

./. 80.000 EUR

(80 % der Steuerbefreiung)

./. 20.000 EUR

(20 % der Steuerbefreiung)
Stpfl. Erwerb (§ 10 ErbStG): 50.000 EUR

40.000 EUR

(begünstigt)

10.000 EUR

(nicht begünstigt)
Festzusetzende ErbSt (z. B. 7 % bei Steuerklasse I): 3.500 EUR

2.800 EUR

(begünstigt)

700 EUR

(nicht begünstigt)
Einkommensteuer    
Summe der Einkünfte (zugleich z. v. E.) 500.000 EUR  
Anteil begünstigter Einkünfte 0,08 (40.000/500.000)  
Tarifliche ESt (z. B. Steuersatz 42 %; keine anderweitigen Kürzungen) 210.000 EUR  
Anteilige ESt (auf begünstigte Einkünfte entfallende ESt) 16.800 EUR (0,08*210.000)  

Ermäßigungsprozentsatz

(Anteilige Werte aus festgesetzter ErbSt / stpfl. Erwerb zzgl. persönlicher Steuerbefreiungen)

2,3 %

[2.800 : (40.000 + 80.000)]
 
Steuerermäßigungsbetrag 392 EUR (0,023*16.800)  

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