2.1 Persönlich

 

Rz. 12

§ 35b EStG kommt ausschließlich bei natürlichen Personen zur Anwendung. Das formuliert die Vorschrift zwar nicht ausdrücklich, aber als Bestandteil der einkommensteuerlichen Tarifvorschriften kann sie bei Körperschaften nicht zur Anwendung gelangen.[1]

[1] Verfassungsrechtliche Bedenken bei Zimmermann, in Lademann, EStG, § 35b EStG Rz. 18 m. w. N.

2.2 Sachlich

 

Rz. 13

§ 35b EStG kommt als Tarifvorschrift bei der Berechnung der ESt-Schuld zur Anwendung. Voraussetzung sind Einkünfte, die bereits der ErbSt (Rz. 16ff.) unterlegen haben ("begünstigte Einkünfte").

2.3 Zeitlich

 

Rz. 14

§ 35b EStG war erstmals für den Vz 2009 anzuwenden, wenn der Erbfall nach dem 31.12.2008 eingetreten ist.[1]

[1] § 52c Abs. 50c EStG i. d. F. des ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl I 2008 3018.

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