2.1 Persönlich
Rz. 12
§ 35b EStG kommt ausschließlich bei natürlichen Personen zur Anwendung. Das formuliert die Vorschrift zwar nicht ausdrücklich, aber als Bestandteil der einkommensteuerlichen Tarifvorschriften kann sie bei Körperschaften nicht zur Anwendung gelangen.[1]
2.2 Sachlich
Rz. 13
§ 35b EStG kommt als Tarifvorschrift bei der Berechnung der ESt-Schuld zur Anwendung. Voraussetzung sind Einkünfte, die bereits der ErbSt (Rz. 16ff.) unterlegen haben ("begünstigte Einkünfte").
2.3 Zeitlich
Rz. 14
§ 35b EStG war erstmals für den Vz 2009 anzuwenden, wenn der Erbfall nach dem 31.12.2008 eingetreten ist.[1]
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