3.2.1 Haushaltsnahe Dienstleistungen (Abs. 2) mit Ausnahme von Handwerkerleistungen

 

Rz. 44

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören alle Tätigkeiten, die auch Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses sein können, also z. B. Reinigungs-, Hausmeister-, Pflegedienste und Gartenpflege (Rz. 28).

Dies wird z. T. bestritten mit dem Hinweis, dass der Zweck des Gesetzes, Schwarzarbeit zu unterbinden, es erfordere, alle Dienstleistungen, die i. w. S. mit der Führung des Haushalts zusammenhängen, einschließlich Handwerkerleistungen zu begünstigen[1]. Angesichts des systematischen Zusammenhangs zwischen Abs. 1 und 2 und dem in beiden Vorschriften verwendeten Begriff "haushaltsnah" ist es aber nicht zu rechtfertigen, dass der Begriff in Abs. 2 einen weiteren Inhalt haben sollte als in Abs. 1. "Haushaltsnahe Dienstleistungen" i. S. d. Abs. 2 sind daher nur solche, die Gegenstand eines "haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses" sein können. Handwerkerleistungen fallen seit dem Vz 2006 nicht mehr unter diesen Begriff, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einfache oder fachlich anspruchsvolle Handwerkerleistungen handelt (Rz. 49).

 

Rz. 45

"Haushaltsnah" sind die Dienstleistungen dann, wenn sie ihrer Art nach üblicherweise von Familienangehörigen erledigt werden und regelmäßig wiederkehrend – im Bereich des Haushalts – anfallen (Rz. 4, 28)[2]. Der Umstand, dass Arbeiten "im" Haushalt erbracht werden, reicht nicht aus; es muss sich der Art nach um Dienstleistungen handeln, die regelmäßig von Familienangehörigen erbracht werden; nur dann besteht ein ausreichender sachlicher Zusammenhang mit der Haushaltsführung. Anderenfalls hinge das Ergebnis von Zufälligkeiten ab; so könnten z. B. die Aufwendungen für den Friseur absetzbar gemacht werden, indem der Friseurbesuch in den häuslichen Bereich verlagert wird. Dies entspricht aber offenbar gerade nicht dem Regelungszweck[3].

 

Rz. 46

Das ist der Fall bei Reinigung der Wohnung (einschließlich Fensterputzen durch einen selbstständigen Fensterputzer), Pflege von Angehörigen (z. B. durch einen Pflegedienst) und Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden)[4]. Nach der Gesetzesänderung ab dem Vz 2006, werden (mittlerweile nach § 35a Abs. 3 EStG) zudem sämtliche Handwerkerleistungen begünstigt, also auch einfache handwerkliche Verrichtungen, etwa regelmäßige Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen, die bis einschließlich Vz 2005 als haushaltsnahe Dienstleistungen unter § 35a Abs. 2 S. 1 EStG a. F. gefasst worden sind. Die bis einschließlich Vz 2005 gebotene Unterscheidung nach einfachen und qualifizierten Handwerkerleistungen ist nicht mehr erforderlich. Bei Maler- und Tapezierarbeiten an Innenwänden und Decken handelt es sich daher nicht um hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen nach Abs. 2 begünstigt sind, sondern um handwerkliche Tätigkeiten, die unter Abs. 3 fallen[5].

 

Rz. 47

Bei der Aufnahme eines Au-pairs in eine Familie fallen i. d. R. neben den Aufwendungen für die Betreuung der Kinder auch Aufwendungen für leichte Hausarbeiten an. Au-pair-Beschäftigungen erfüllen ausnahmsweise die Voraussetzungen der Steuervergünstigungen sowohl gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Kinderbetreuungsaufwendungen) wie nach § 35a EStG. Wird der Umfang der Kinderbetreuungskosten nicht als Sonderausgaben nachgewiesen, z. B. durch Festlegung und Aufteilung der Tätigkeiten im Vertrag, dürfen 50 % der Gesamtaufwendungen als Kinderbetreuungskosten und damit als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dementsprechend kann die andere Hälfte der Aufwendungen im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sein, wenn insbesondere die Zahlung auf ein Konto des Au-pairs erfolgt[6].

 

Rz. 48

Umzugskosten gehören ebenfalls zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, da die Leistungen unmittelbar für einen Haushalt anfallen[7]. Ein isolierter Einkaufsservice gehört allerdings nicht zu den begünstigten Leistungen, weil er nicht "im" Haushalt ausgeübt wird; er ist aber begünstigt, wenn er Bestandteil einer im Haushalt ausgeübten Dienstleistung (z. B. Pflegeleistung) ist (Rz. 32)[8]. Das zuletzt genannte – und jedenfalls nach BMF unstreitige – Beispiel verdeutlicht, dass der Bezug zum Haushalt nicht primär örtlich zu verstehen ist, sondern vielmehr ein innerer Zusammenhang zur Haushaltsführung bestehen muss.

 

Rz. 49

Handwerkliche Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen oder kleineren Ausbesserungsarbeiten an der selbstgenutzten Wohnung stehen, sind seit 2006 nicht mehr als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt, auch wenn es sich um regelmäßig anfallende, laufende "Wartungsarbeiten" (Schönheitsreparaturen und kleinere Ausbesserungsarbeiten) handelt (Rz. 44). Die bis dahin vorzunehmende Unterscheidung zwischen einfachen und qualifizierten Handwerkerleistungen hat sich damit erledigt, sodass z. B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von...

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