Rz. 95

§ 34d Nr. 8 EStG ist als Auffangtatbestand konzipiert, der immer dann eingreift, wenn die Einkünfte nicht bereits von einem anderen Tatbestand des § 34d EStG erfasst werden. § 34d Nr. 8 EStG darf aber nicht so verstanden werden, dass er sämtliche Lücken schließt; der Katalog ist insoweit abschließend. Dies ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz, wonach seine Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen und die Spezialregeln nicht umgangen werden können. Dem könnte jedoch entgegengehalten werden, dass Voraussetzung für die Anrechnung bzw. den Abzug ausl. Steuern das Bestehen ausl. Einkünfte ist und insoweit der Stpfl. ein Interesse daran hat, durch das Vorliegen ausl. Einkünfte die auf diesen Einkünften lastende Steuerlast zu mindern.

 

Rz. 96

Sonstige Einkünfte sind ausl. Einkünfte, wenn

  • bei wiederkehrenden Leistungen der Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausl. Staat hat;
  • bei privaten Veräußerungsgeschäften (§ 49 EStG Rz. 397ff.) die veräußerten Wirtschaftsgüter in einem ausl. Staat belegen sind; durch das damit normierte Belegenheitsprinzip werden nur Grundstücke erfasst, nicht Wertpapiere, die nicht "belegen" sein können;
  • bei Leistungen der zur Vergütung Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausl. Staat hat.

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