Rz. 90

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG Rz. 112ff,) sind ausl. Einkünfte, wenn und soweit

  • das unbewegliche Vermögen in einem ausl. Staat belegen ist (Belegenheitsprinzip), oder
  • der vermietete bzw. verpachtete Sachinbegriff (§ 21 EStG Rz. 59) in einem ausl. Staat belegen ist, oder
  • die Rechte zur Nutzung in einem ausl. Staat überlassen werden; hierbei ist der Begriff der Rechte unbestimmt, da § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG nur einen beispielhaften, nicht abschließenden Katalog enthält. Die Gebrauchsüberlassung von erworbenen (nicht selbst entwickelten) Schutzrechten führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung[1]
  • zudem gelten seit dem 1.1.2019 als Einkünfte i. S. d. § 34d Nr. 7 EStG auch Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.12.2018 eintreten und die mit dem unbeweglichen Vermögen, das zum Anlagevermögen des Betriebs gehört, in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.[2]
 

Rz. 91

Entscheidendes Kriterium für die Bestimmung der ausl. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist somit die "Belegenheit". Auf eine Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register oder die Verwertung in einer Betriebsstätte – wie im umgekehrten Fall nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG gefordert – kommt es demgegenüber nicht an (§ 49 EStG Rz. 363ff.). Im Fall der Nutzung von Rechten ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dies über die jeweiligen Betriebsstätteneinkünfte steuerlich erfasst wird. Die Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte eines ausl. Unternehmens reicht aber nicht aus. Vertreibt aber ein ausl. Unternehmen seine Erzeugnisse aufgrund eines ihm gegen Entgelt eingeräumten Rechts im Inland, liegt eine Nutzung in einer ausl. Betriebsstätte vor, sofern der Vertrieb nicht von einer inländischen Betriebsstätte des Unternehmens erfolgt.[3] Aus der Formulierung "soweit" folgt, dass bei den Einkünften aufzuteilen ist, wenn das Objekt sowohl im Inland als auch im Ausland belegen ist oder als Sachinbegriff im Ausland überlassen worden ist.

 

Rz. 92

Dem Verweis auf § 21 EStG kann entnommen werden, dass mit der Überlassung von Rechten nur die befristete Überlassung gemeint ist[4]. Die Veräußerung und insbesondere die verbrauchende Nutzung werden dagegen nicht erfasst. Dies ergibt sich ausdrücklich daraus, dass der Gesetzgeber für den spiegelbildlichen Fall in § 49 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. f) EStG für diese Form der Nutzung – bedingt durch die Rspr. des BFH[5] – die Notwendigkeit einer Sonderregelung sah. Da diese Regelung aber in § 34d Nr. 7 EStG fehlt, kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass Einkünfte aus diesen Formen der Nutzung nicht als ausl. Einkünfte erfasst werden. Infolgedessen ist es fraglich, ob diese Nutzungsformen ggf. über § 34d Nr. 4 Buchst. a) EStG, der auf die Veräußerung von Wirtschaftsgütern – zu denen auch Rechte gehören – abstellt, oder über § 34d Nr. 8 Buchst. c) EStG erfasst werden sollen, der auf § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG verweist. Die Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen durch Factoring werden von der Regelung des § 34d Nr. 7 EStG mitumfasst.

Die Neuregelung des § 34d Nr. 7 S. 2 EStG vollzieht die Neuregelung in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 4 EStG nach. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs wird hierdurch die Erweiterung des Umfangs des inländischen Betriebsvermögens in § 49 EStG widergespiegelt.[6]

Künftig sollen sämtliche Wertveränderungen, die mit dem inländischen unbeweglichen Betriebsvermögen in Zusammenhang stehen, der beschr. Steuerpflicht unterworfen sein.

 

Rz. 93

Schiffe gelten als unbewegliches Vermögen, wobei die Eintragung darüber entscheidet, ob es im In- oder Ausland gelegen ist.

 

Rz. 94

Einkünfte aus der Vermietung einzelner beweglicher Sachen fallen nicht unter § 34d Nr. 7 EStG, sie können allenfalls nach § 34d Nr. 8 Buchst. c) EStG ausl. Einkünfte sein.

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