Rz. 140

Die Finanzverwaltung hatte vor Einführung des § 34c Abs. 1 EStG in einigen Verwaltungsregelungen die Möglichkeit der Berücksichtigung ausl. Steuern im Rahmen der inländischen Besteuerung geregelt. Um etwaige Nachteile gegenüber diesen früheren Verwaltungsregelungen auszugleichen bzw. abzumildern, wurde mit § 34c Abs. 5 EStG eine Rechtsgrundlage geschaffen, die deutsche Steuer auf ausl. Einkünfte ganz oder z. T. zu erlassen oder zu pauschalieren[1].

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