Rz. 51

Eine ausl. Steuer entspricht der deutschen ESt (ist gleichartig), wenn sie direkt auf die Besteuerung des Einkommens, des Gewinns oder eines Teils des Einkommens oder Gewinns gerichtet ist.[1] Es entscheidet die Identität des Besteuerungsgegenstands.[2] Ist die Steuer i. d. S. gleichartig mit der deutschen ESt, kommt es auf die unterschiedliche Ausgestaltung im Einzelfall nicht mehr an; ohne Bedeutung sind dann Abgrenzung der einzelnen Einkunftsarten, Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage, Steuersätze, Erhebungsformen usw.; insbesondere kann die ausl. Steuer vom Staat, einer Provinz, Gemeinde oder anderen Gebietskörperschaften dieses ausl. Staats erhoben werden. Es ist also auch nicht erforderlich, dass es sich um eine allgemeine ESt handelt, die sämtliche stpfl. Einkünfte erfasst. Vergleichbar mit der deutschen ESt ist auch eine nur auf einer einzelnen Einkunftsart ruhende Steuer vom Gewinn ("Schedulensteuer"). Daher können auch mehrere verschiedene ausl. Steuerarten der deutschen ESt entsprechen.

 

Rz. 52

Der deutschen ESt nicht entsprechen alle Realsteuern, Verkehrsteuern, Zölle und Verbrauchsteuern sowie alle Nebenleistungen (Zinsen, Säumniszuschläge usw.), auch wenn sie als Nebenleistung zu einer der deutschen ESt entsprechenden Steuer erhoben werden.

 

Rz. 53

Die ausl. Steuern, die der deutschen ESt entsprechen, sind in Anlage 6 zu R 34c EStR 2012 aufgeführt. Die Aufzählung in dieser Anlage ist nicht abschließend, nicht die Gerichte bindend[3] und nur im Rahmen des auf ihrer Berücksichtigung beruhenden Verwaltungsakts anfechtbar.

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